Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL Inwieweit dieser Umstand für die im Lands- brauch enthaltene Polizeiordnung gilt, ist nicht feststellbar. Sie hält sich eng an die 1530 entstan- dene, beziehungsweise an die 1577 in Frankfurt erneuerte Reichspolizeiordnung. Immer wieder wird aber auf konkrete Missstände hingewiesen, denen die neuen Gesetze abhelfen sollten. Bezüg- lich der Datierung dieser Polizeiordnung könnte eine Verordnung Karl Ludwigs von Sulz aus dem Jahr 1589 hilfreich sein. Sie enthält einige polizei- rechtliche Bestimmungen, nämlich über die Sperr- stunde im Wirtshaus und das Geldborgen. Dabei erwähnt der Sulzer, 
dass «alles in der polizey Ord- nung vergriffen und meniglich offenbar gemacht worden» ist."7 Auch die zu erwartenden Strafen könnten dort eingesehen werden. Wenn sich dieser Satz nicht auf die Reichspolizeiordnung bezieht, könnte man die Entstehung der Polizeiordnung im Landsbrauch zwischen 1577 und 1589 festlegen, was aber nicht ausschliesst, dass schon früher eine Polizeiordnung für die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg existierte. Bestehende Missstände sind ein wichtiger Grund für die Niederschrift von Gewohnheitsrecht.118 Schlechte Gewohnheiten, die sich aufgrund man- gelnder Normen eingebürgert hatten, sollten auf diese Weise abgeschafft werden. Im Landsbrauch, besonders in der Polizeiordnung häufig verwende- te Formeln in diesem Zusammenhang 
sind: «Wür aber leyder durch tägliche erfahrung befinden ...», «Aus allerhand begebenden Ursachen befehlen wür auch hirmit ernstlich ...», «Es gibt leider die tägli- che erfahrung zu erkennen, ...».'19 Durch die Aufzeichnung des Landsbrauchs sollte auch Rechtssicherheit und Beweiserleichterung ge- schaffen werden.120 Dies geht besonders aus der Einleitung zur Erbordnung hervor, wo es über die Erbordnungen von 1531 und 1577 heisst: «... so sind doch darin gahr wenig fäll und etlich darunder so kurtz, dunkhel und unverständtlich gesetz und auß gefüehrt, daß man darauß über et- welche zue getragen fäll kheinen gründtlichen be- richtfassen mögen, dar durch dan aller handt Wei- terungen, unruohen, misverständt und Widerwillen endtstanden seind».rn 
Der Landsbrauch beanspruchte aber nicht, auf jede Frage bezüglich des aufgezeichneten Rechts eine Antwort zu haben. Zwar stand er über gemeinem Recht, er musste aber durch landesherrliches und römisches Recht ergänzt werden, wenn im speziel- len Fall keine Bestimmung aus dem Landsbrauch zutraf. Im Erbrecht wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen: «Da sich aber über dise ausgedruckte fühl noch andere mehr begeben und zutragen wurden, so ordnen und wollen wür, daß in selbigen allen und jeden die gemeine geschribene recht und des heil[igen] römfischen] reichs Ordnung observirt und gehalten, nach welcher ausweisung die übrige erb- fähl alle verhandlet und berechtiget werden sol- len»?22 106) LUB 1/4. S. 243. 107) Vorarlberger Weistümer. 1. Teil (Bludenz - Blumenegg - St. Gerold). Hrsg. Karl Heinz Burmeister. Wien, 1973. 108) Man findet sie im LLA Landsbrauch 1682 (Abschrift Basilius Hoop). aber auch bei Schädler, Rechtsgewohnheiten, S. 50 ff. 109) Zum Beispiel bei Beck, Wilhelm: Eheliches Güterrecht und Ehegattenrecht nach unseren Rechtsquellen. In: JBL 17 (1917). S. 107-124; im folgenden zitiert als: Beck, Eheliches Güterrecht. 110) Schädler, Rechtsgewohnheiten. S. 44 ff. 111) Ebenda, S. 45. 1 12) Vgl. Burmeister. Karl Heinz: Caspar von Capal (ca. 1490-1540). ein Bündner Humanist und Jurist. Sonderdruck aus: Festgabe zum 65. Geburtstag von Claudio Soliva. Zürich, 1994; im folgenden zitiert als: Burmeister, Caspar von Capal. 113) Vgl. Kaiser, Geschichte Liechtensteins, S. 355. 114) Vgl. Burmeister, Vorarlberger Landsbräuche, S. 65. 115) Ebenda, S. 51. 116) Vgl. Aebi, Landsbrauch Sax-Forsteck, S. 65. 117) LLA U 57. Verordnung Karl Ludwigs von Sulz, 1589. 118) Vgl. Burmeister. Vorarlberger Landsbräuche, S. 47 f. 119) Vgl. zum Beispiel LLA Landsbrauch 1667 fol. 67r. LLA Lands- brauch 1667 fol. 70v, LLA Landsbrauch 1667 fol. 76v, etc. 120) Vgl. Burmeister, Vorarlberger Landsbräuche, S. 45. 121) LLA Landsbrauch 1682. 122) LLA Landsbrauch 1667 fol. 39r; im folgenden wird dieser Landsbrauch abgekürzt zitiert als LB. - Vgl. auch Burmeister. Vorarlberger Landsbräuche, S. 74. 23
	        

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