Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

das nur einen konkreten Fall entscheidet.84 Mit der Niederschrift schafft man Rechtssicherheit und er- spart sich künftig in ähnlichen Fällen die dauernde Befragung der Schöffen. In den niedergeschriebe- nen Weistümern werden Rechtszustände widerge- spiegelt, die zur Zeit ihrer Entstehung Bestand hat- ten. Deshalb fragte der Richter auch die Schöffen, was von alters her rechtens sei.85 Die Änderung und Anpassung der Weistümer erfolgte nicht ab- rupt, sondern schrittweise. Dies wurde von den Bauern nicht als Neuerung empfunden, sondern als eine Wiederherstellung des guten alten Rechts.86 Im Liechtensteinischen Landsbrauch wird in der Einleitung zum Erbrecht betont, dass man mit des- sen Festlegung Unruhen und Missverständnisse beseitigen will: «Weyl dan wür aiß dißer zeit regierender herr vor gott und der weit schuldig sind, unserer ge- threuen lieben underthanen nutz und wohlfarth zue bedencken, so haben wür die sach mit unßeren beambten in zeitige berathschlagung gezogen und demnach, damit allerley unruoch, umbtrieb, zanckh, hader, Überlaufens der obrigkeit, unco- stung, vernachtheilung, vortheil und verkhürtzung (alles den billichen gleichmessigen rechten zuewi- der) für khommen und abgeschniten werden ,..».87 2. Die Rechtsquelle sagt etwas über Rechts- oder Wirtschaftsverhältnisse des bäuerlichen Lebens- kreises aus. Karl Heinz Burmeister vertritt damit den engeren Weistumsbegriff, womit er Reichsweistümer, städ- tische Weistümer und Ähnliches ausgrenzt. Theo- dor Bühler-Reimann betont hingegen die Gleich- wertigkeit von Herrschafts- und Sendweistümern und ist auch gegen die Abgrenzung von Stadtrech- ten, die nach seiner Meinung aus Weistümern her- vorgegangen sind.88 Im liechtensteinischen Lands- brauch findet sich nur der Hinweis, dass er für die Untertanen des Landesfürsten erstellt worden und für diese gültig ist. 
3. Die Quellen zum Landsbrauch haben gewohn- heitsrechtlichen Inhalt. Mit der Niederschrift der Quellen wurde nicht neu- es Recht gesetzt, sondern überkommenes kund- gemacht. Schon die Bezeichnung «Landsbrauch» deutet auf dieses Element hin.89 Viele Weistümer berufen sich auf altes Herkommen, auf alte Ge- wohnheit und auf alten Gebrauch.90 Für den liech- tensteinischen Landsbrauch ist dieses Merkmal aber nicht mehr uneingeschränkt gültig. Das Erb- recht wurde von einem Notar, dem Obervogt Jo- hann Jakob Beck, aufgestellt, auch die Polizeiord- nung wurde obrigkeitlich gesetzt.91 Die Aufzeich- nung der Malefizgerichtsordnung deutet auf lang- jährige Praxis hin, die schriftlich niedergelegt wurde. 4. Der Geltungsbereich des Landsbrauchs ist lokal oder regional begrenzt. In den Weistümern wurden nur die Beziehungen der Insassen eines eng begrenzten, territorialen Gebietes geregelt.92 Das war im Regelfall ein ländli- cher Gerichtsbezirk. Im Falle Liechtensteins waren dies die Grafschaft Vaduz sowie die Herrschaften Schellenberg und Blumenegg, für die der Lands- brauch von 1682 gültig war. Das allgemeine Pro- blem dieser Regelung war die grosse Rechtszer- splitterung, da oft auch benachbarte Grundherr- schaften verschiedene Rechtsordnungen hatten.93 5. Das Weistum muss sich auf verschiedene Berei- che des Rechts- oder Wirtschaftslebens beziehen. Karl Heinz Burmeister bezweckt mit diesem Merkmal eine Abgrenzung zu den Urbaren und zu den Sonderweistümern wie Alpsatzungen oder Mühlenordnungen.94 Wie aus dem Inhaltsverzeich- nis des liechtensteinischen Landsbrauchs zu erse- hen ist, trifft auch dieses Merkmal zu. Ein weiteres Merkmal, auf das Maria Theisl ein- geht, ist die Tatsache, dass die Weistümer den Rechtsstoff nicht in eine einheitliche Form brach- ten, sondern nur Zustände in den einzelnen Grund- herrschaften wiedergaben.95 Die Bestimmungen, die das Zusammenleben regelten, standen ohne Ordnung und Systematik nebeneinander. 18
	        

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