Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

DIE LIECHTENSTEINISCHE MIGRATIONSPOLITIK CLAUDIA HEEB-FLECK / VERONIKA MARXER-GSELL DIE GESAMTPLAFONIERUNG Gemäss dem neuen System ging man in der Frage der Zulassung von ausländischen Arbeitskräften nicht mehr vom einzelnen Betrieb aus sondern von der gesamten Volkswirtschaft. Die Regierung legte jährlich die Höchstzahlen für die Erteilung von erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen fest. Auslän- dische Arbeitskräfte wurden nur noch im Rahmen dieser Höchstzahlen zugelassen. Die Bewilligung von ausländischen Arbeitskräften erfolgte gemäss einem feststehenden Prioritätenkatalog, der soge- nannten «Prioritätsordnung». Diese war auch für die Beschäftigung von Grenzgängerinnen, deren Bestand ebenfalls plafoniert war, massgebend. Auch die aktuelle Zulassung von Saisonniers war an Höchstzahlen gebunden. Die Zuteilung an die einzelnen Betriebe erfolgte im Baugewerbe nach be- stimmten Kriterien wie zum Beispiel den im vergan- genen Jahr im Lande ausgeführten Arbeiten, dem vormaligen Bestand an Saisonarbeitskräften etc. Im Kern beinhaltete die Gesamtplafonierung die Begrenzung der Zuwanderung mittels der Festle- gung von Höchstzahlen für Neubewilligungen. Der Systemwechsel zielte denn auch in erster Linie dar- auf ab, die Zuwanderung in den Griff zu bekom- men. Neben dieser zulassungspolitischen Zielset- zung ging es jedoch auch darum, den der Betriebs- plafonierung inhärenten Branchenprotektionismus abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirt- schaft zu stärken. DER REGRENZUNGSMECHANISMUS Während sich Liechtenstein in der grundsätzlichen Ausrichtung des Zulassungssystems an das schwei- zerische Vorbild hielt, ging es bezüglich der Verfah- rensmodalitäten sowie der zulassungspolitischen Zielsetzungen eigene Wege. Die jährliche Festle- gung der Höchstzahlen für erstmalige Aufenthalts- bewilligungen erfolgte nach einem eigenen Begren- zungsmechanismus, der gemäss Artikel 2 der Be- grenzungsverordnung von 1970 folgendermassen definiert war: 
«Die neu erteilbaren Aufenthaltsbewilligungen werden auf Grund der Zahl der Ausländer, die Liechtenstein verlassen (Ausreise), und unter Be- rücksichtigung des Verhältnisses zwischen den im Lande wohnhaften liechtensteinischen und auslän- dischen Staatsangehörigen festgesetzt.» Das Verhältnis zwischen den liechtensteinischen und ausländischen Staatsangehörigen setzte die Regierung mit Erlass der Verordnung auf einen Drittel der Gesamtbevölkerung fest, das heisst, der Ausländeranteil durfte nicht mehr als 33 Prozent betragen. Das Einwanderungsvolumen ergab sich durch die Inbezugsetzung der beiden Parameter: jährli- che Ausreisen und Ausländeranteil von maximal 33 Prozent. Auf dieser Basis setzte die Regierung die jeweiligen Höchstzahlen für Neuzulassungen fest. Dies im Unterschied zur Schweiz, wo die Höchstzahlen zwischen den Behörden und den «in- teressierten Kreisen» jährlich neu ausgehandelt wurden. DIE FESTLEGUNG DER «DRITTELSGRENZE» Das liechtensteinische Begrenzungssystem unter- schied sich jedoch nicht nur im Verfahren, sondern auch in der Entschiedenheit, mit welcher das Sta- bilisierungsziel verfolgt wurde, von der schweizeri- schen Lösung. Es ist hier die bereits erwähnte Fest- legung des Ausländeranteils auf einen Drittel der Gesamtbevölkerung, die sogenannte «Drittelsgren- ze», angesprochen. Angesichts der nach wie vor stark expandierenden Wirtschaft handelte es sich um einen kühnen Schritt, der der Erklärung be- darf. Die Idee, die Zuwanderung vom Ausländeranteil der Wohnbevölkerung abhängig zu machen und diesen auf einen Drittel zu begrenzen, kam von Sei- ten der Industrie. Die Industriekammer beteiligte sich aktiv an der Suche nach einem für Liechten- stein geeigneten Zulassungsmodell und machte diesen Vorschlag im Rahmen eines Konzepts, das sie der Regierung im April 1970 vorlegte. Dass der Vorschlag von dieser Seite kam und nicht, wie viel 177
	        

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