Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

DIE LIECHTENSTEINISCHE MIGRATIONSPOLITIK CLAUDIA HEEB-FLECK / VERONIKA MARXER-GSELL konnte jedoch nur eine begrenzte Anzahl von Be- rechtigten die Familie nach der gesetzlich vorgege- benen Frist nachziehen. Zur dritten Gruppe schliess- lich gehören alle übrigen Staaten, in erster Linie die «entfernteren Länder». Angehörige dieser Staa- ten wurden in der Regel nur zugelassen, wenn sie hochqualifiziert waren oder aber in inattraktiven Branchen und Berufen arbeiteten. Den Familien- nachzug verwehrte man ihnen zunächst generell, später wurde er in der Regel mit der Niederlassung gewährt. Die Bevorzugung der Schweizerinnen war poli- tisch begründet und stützte sich auf das Freizügig- keitsabkommen von 1941. Die unterschiedliche Be- handlung der Drittausländer wurde mit ihrer kultu- rellen Andersartigkeit und der damit postulierten schwierigen «Assimilierbarkeit» legitimiert und be- ruhte damit letztlich auf einem rassistischen Kon- zept. ZULASSUNGSPOLITIK ALS NISCHENPOLITIK Die Familienzuzugsverordnung von 1968 war ein aussenpolitischer Erfolg. Im Unterschied zur Schweiz war es Liechtenstein gelungen, gegenüber den Re- krutierungsländern die Autonomie in der Gestal- tung der Ausländerpolitik zu wahren. Die aus staatlicher Sicht negativen Erfahrungen, die die Schweiz mit Italien und Spanien gemacht hatte, konnten so weitgehend vermieden werden. Der Druck von aussen zwang zwar zu Konzessionen. Liechtenstein definierte jedoch seine Familienzu- zugsregelung ohne konkrete Einflussnahme der Rekrutierungsländer, bestimmte also autonom, in welchem Rahmen sich die Liberalisierung bewegte. Der Erfolg der 1968 getroffenen Lösung lag ferner darin, dass sie trotz ihrer vergleichsweisen Restrik- tivität von Italien als ausreichende Anpassungslei- stung akzeptiert wurde. Weitere Druckversuche blieben aus, obwohl Liechtenstein Ende 1970 die Möglichkeit des Familiennachzugs für Saisonniers bereits wieder aufhob. Ab 1971 mussten Saison- niers zusätzlich zu den 45 Monaten Saisonaufent- halt eineinhalb Jahre als Jahresaufenthalter nach-weisen, 
wobei sie keinerlei Anspruch auf Umwand- lung der Saisonbewilligung hatten. Als Quintessenz lässt sich festhalten, dass sich Liechtenstein im Bereich der Migrationspolitik äus- serem Druck mit Erfolg entziehen konnte. Für die Herkunftsländer war das Auswanderungsvolumen nach Liechtenstein zu unbedeutend, als dass sich staatliches Engagement gelohnt beziehungsweise aufgedrängt hätte. Wenn dennoch, wie im Falle Ita- liens, Druck ausgeübt wurde, blieb er vergleichs- weise gering. Die Kleinheit ermöglichte Liechten- stein in migrationspolitischen Belangen eine Ni- schenpolitik, die es erlaubte, weitgehend den eige- nen Interessen nachzuleben. Der Freiraum, der sich infolge der Bedeutungslosigkeit im aussenpoli- tischen Kontext ergab, wurde auch bewusst ge- wahrt. Liechtenstein verfolgte im Bereich der Mi- grationspolitik die Strategie, möglichst nicht aufzu- fallen und sich nicht festzulegen. Es war ein erklär- tes Ziel, keine zwischenstaatlichen Verpflichtungen einzugehen, also konkret den Abschluss von Nie- derlassungsverträgen und Einwanderungsabkom- men wenn möglich zu vermeiden. 7) Zu den «entfernteren Ländern» gehörten gemäss schweizeri- schem Kreisschreiben vom 16. März 1964 alle Staaten Asiens und Afrikas sowie die europäischen Staaten Griechenland, Malta. Portu- gal, Türkei, Zypern und die Oststaaten inklusive Jugoslawien. 173
	        

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