Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

DIE LIECHTENSTEINISCHE MIGRATIONSPOLITIK CLAUDIA HEEB-FLECK / VERONIKA MARXER-GSELL liechtensteinischen Arbeitskräfte mit gleichen Qua- lifikationen finden Hessen. Standen Einheimische zur Verfügung, waren die Ausländerinnen soweit als möglich wieder aus dem Arbeitsprozess zu ent- fernen. Zur Gewährleistung der Rückwanderung der ausländischen Arbeitskräfte bedienten sich die liechtensteinischen Behörden eines differenzierten Instrumentariums: Als erstes ist das Nichtverlängern der Aufent- haltsbewilligung zu nennen. Mit dieser fremdenpo- lizeilichen Massnahme konnten Ausländerinnen auf relativ einfache Weise zum Verlassen des Lan- des gezwungen werden. Um ein Sesshaftwerden zu verhindern, erhöhte Liechtenstein die Niederlassungsfrist 1951 analog zur Schweiz von fünf auf zehn Jahre. Potentiellen Anwärtern konnte man sich auch in diesem Fall durch Nichtverlängern der Aufenthaltsbewilligung entledigen. Mit welcher Rigidität das Rotationsprinzip um- gesetzt wurde, zeigt sich insbesondere in der Fort- weisung ausländischer Ehepaare nach der Heirat. Mit der Verhinderung der Familiengründung in Liechtenstein versuchte man, das natürliche Wachstum der ausländischen Bevölkerung so tief als möglich zu halten. Vor dieser Massnahme schreckte man auch nicht zurück, wenn die Ehefrau eine Liechtenstei- nerin oder eine Niedergelassene war. Das bedeute- te, dass Liechtensteinerinnen, die einen Ausländer heirateten, indirekt des Landes verwiesen wurden. Diese diskriminierende Praxis stiess ab Mitte der 1950er Jahre zunehmend auf Widerstand. Im Blickfeld der Kritik stand in erster Linie die Schlechterstellung der liechtensteinischen Frauen gegenüber den zugeheirateten Ausländerinnen, die bei Heirat mit einem Liechtensteiner automatisch das liechtensteinische Bürgerrecht erhielten und damit das Recht hatten, im Land zu bleiben. Die auf gesetzlicher Ebene angelegte geschlechtsspezi- fische Diskriminierung, auf die der Verlust der Staatsbürgerschaft bei Heirat mit einem Ausländer letztlich zurückging,4 kam in Liechtenstein mit sei- nen tief verwurzelten patriarchalen Strukturen nur am Rande zur Sprache. 
Als letztes ist zu erwähnen, dass Liechtenstein Drittausländern bis 1968 keinen Familiennachzug ermöglichte. Ausgenommen davon waren hoch- qualifizierte Arbeitskräfte und reiche Privatiers. Im Unterschied dazu gewährte die Schweiz den Fami- liennachzug in der Regel nach drei Jahren. 4) Ab 1974 konnten Liechtensteinerinnen bei Heirat mit einem Ausländer ihre Staatsbürgerschaft beibehalten. 163
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.