Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

RECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN DER LIECHTENSTEINISCHEN ZULASSUNGS- POLITIK Die liechtensteinische Zulassungspolitik orientierte sich im wesentlichen an der schweizerischen, war- tete jedoch auch immer wieder mit eigenen Lösun- gen auf. Rechtlich basierte sie auf der schweizeri- schen Ausländergesetzgebung (ANAG)1, die 1941 mit der Einführung der Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz auch in Liechten- stein zur Anwendung kam.2 Liechtenstein nahm in fremdenpolizeilichen Belangen die Stellung eines Schweizer Kantons ein, war also bei der Regelung des Aufenthaltsrechts von Drittausländerinnen nicht autonom. Auch in der Zulassungspolitik wa- ren die liechtensteinischen Behörden an die für die Schweiz geltenden fremdenpolizeilichen und ar- beitsmarktlichen Grundsätze gebunden. Trotz die- ses eng gesteckten gesetzlichen und institutionellen Rahmens entwickelte sich in Liechtenstein ein eige- nes Ausländerrecht. Dieses schlug sich am ausge- prägtesten in den Verordnungen zur Begrenzung der Zuwanderung nieder. 
Im folgenden sollen die wesentlichsten Etappen in der Herausbildung des liechtensteinischen Be- grenzungssystems dargestellt werden. Besonderes Augenmerk gilt dabei den liechtensteinischen Spe- zifika im Vergleich zur Schweiz. Neben den rechtli- chen Besonderheiten interessieren die spezifisch liechtensteinischen Verhältnisse, die die eigenstän- dige Entwicklung begründeten und in Gang setz- ten. Um einen Einblick in den migrationspoliti- schen Gestaltungsprozess zu gewähren, werden zu ausgewählten Problemstellungen die Positionen der involvierten Akteure dargelegt. Dies sind im vorgegebenen Zeitraum: die liechtensteinische Re- gierung, die liechtensteinische Fremdenpolizei, das Arbeitsamt, der Arbeiternehmerverband, die Indu- striekammer und die Gewerbegenossenschaft. 1) Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 193t (ANAG). 2) In diversen Vereinbarungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Regelung der fremdenpolizeilichen Beziehungen festgehalten. LGB1. 1941 Nr. 4. LGB1. 1948 Nr. 11, LGB1. 1963 Nr. 38 und 39. 158
	        

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