Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

Von kupplen und heimblichen endhalt. Nachdem das kupplen vor gott und der weit ein unver- antwortlich, schädlich, ärgerlich und böß laster, also ist hiermit unser ernstlicher befehlch, daß die kuppler und kupplerin, welche durch ihre hin und wider tragende bot- scbaf't und weickhel, die 
523sonst anderweeg wohl fromb und redlich bliben, zu unzucht und hurerey verursacht, auch diejenigen, so solchergestalt ihr haus und hof darlei- hen und darumben Wissens tragen, mit gefängnus 14 tag lang in mit wasser und brod oder auf andere weeg nach gelegenheit der personen und Übertretung sollen gestraft werden. Und wan gleichwohl das kupplen zu den ehren diente, aber doch solches hinterrücks oder ohne vorwissen der eitern oder in mangel deren des geordneten vogts und ei- ner ehrlichen freundschaft beschehen, die soll nichtsde- stoweniger in gefängnus neben entrichtung 10 lbd straf darüber büssen. Dan niemandt gebührte einen anderen wider geheiss und willen, seine kinder zu verkupplen. Wo dan vater und mutter, vogt und verwandte ihre ehrliche kinder und nächste bluths 
524freundschaft selbsten zu den Unehren verkupplen wurden, die sollen mit urthl und recht am leben gestraft werden. Von leichtfertiger beywohnung und hurerey. So unsere graf- und herrschaften zwey oder mehr persoh- nen erfunden, die in Unehren beyeinander sässen, die sol- len unseren oberambtleuthen also bald angeben, von ih- nen beschickt und zu dem heil[igen] ehestandt angewisen oder auf den verweigerten fahl stracks fort aus dem landt hinweggeschickt werden. Wan auch von einer ledigen tochter oder wittfrauen ein ärgerlich leben geführt und kundtbar, sollen unsere beamte solche persohn für sich beschicken und sie darvon alles ernst wahrnen, wo sie aber darüber von ihren schandtlosen leben nit abstehen wurden, sondern ferner ungebührlich zugangen, von ihr vermerckt und dessen überwisen wurde, soll sich gleich- fahls des 
525landts verwisen werden. Sodan weithers, weil die hurerey und bueberey unter dem ledigen gesindl je länger je mehr über hand nimbt und bereits leider so weit gerathen, daß sie solches dan- noch für kein sünd mehr achten, denen aber fürzukom- men und auf das solche und dergleichen schändtliche muthwillige nit etwan mehr unverträglich ärgerliches le- ben bey gott dem allmächtigen nit etwan mehr straf und unheil bey Sodoma und Gomora über ein gantzes landt verursacht, demnach so setzen und wollen wür, daß wo hinführo zwey ledige persohnen in öffentlicher hurerey mit- und beyeinander vergriffen oder sich fleischlich ver- mischt und solches kundtbahr, soll die manns persohn 8 und das weibs-bild 4 tag und so vil nächt darumben in ge-fängnus 
mit wasser und brod geleget oder in anderes nach unser Ordnung gestraft werden. Es begibt sich wohl etwan auch, daß die leichtfertigen tochter zu treibung oder hurerey steg 
526und weeg suchen und machen ihnen gedanckhen, ob sie gleich geschwän- gert, seye es nur umb ein tragen und kindt bringen zu thun, dem vater gebühr alsdan das kindt zu sich zu neh- men, damit seyn sie wider glatt und ledig, auf ein solches, damit dergleichen lasterhafte schleppsäckh ihres Vorha- bens und meinung nit vergwüst, behalten wür uns bevor nach befindtung und gestalt der sachen, dem vater oder mutter das kindt zuzusprechen. Wan auch zwey leedige persohnen sich ehelichen zu- sammen verglüht, sollen sie sich bis auf die ordentliche einführung zichtig und ehrbahr gegeneinander erzeigen und nicht strackhs also schändlicher unzüchtiger weiß zusammen schlupfen, wie bey vilen bishero beschehen ist, oder wür wurden anderen zu einem exempl mit stren- ger gelt- und thurms-straf gleich denen die öffentliche hu- rerey treiben, gegen denen procediren und verfahren las- sen. 527So sich dan zutrug, daß einer eine geschwängert hätte und wolte das kindt mit guten willen nit annehmen, sondern ließ die gebährende persohn zum eydt kummen und sonst kein andere darhinter steckt, daß er umbson- sten kein anderer rechter vater seye, der soll umb 10 lbd gestraft werden. Von ehebruch, hurerey und nothzwang. So dan ein ehegemacht, weib oder mann an einander brüchig und dessen überwisen wurden, das solle zum er- sten mahl gefänglich angenohmen, der mann in den thurm an boden und das weib in ihr gebührliche gefäng- nus 14 tag lang eingelegt und darin mit wasser und brod, es wurde dan des weibs gelegenheit änderst erfordern, gespeist und daraus nit gelassen werden, es habe sich dan dieselbe persohn auch umb die gelt straf mit der ob- rigkeit gebührlich verglichen, es solle 
52Sdarzu der mann zu keinen dignitäten gericht oder recht gebraucht, son- dern aber danzumahl deren rund entsezt und dan die weibs persohn zu vorgesezter straf zu keiner hochzeit öf- fentlich tantzen, zöchen noch anderen ehrlichen gesell- schaften nimmermehr geladen, sondern ob sie aus über- sehen oder unbedacht dahin berufen und anderen ehrli- chen weibs persohnen nit gedultet oder aber von unseren ambt und gerichts leuthen oder anderen uns mit eyd be- wandten befelchs leuten alsbalden mit ernst abgestraft werden bey unserer straf. Wo aber ein eheman oder eheweib zum änderten mahl überwisen, soll diselbe brüchige persohn widerumb ge- fänglich angenohmen, ein monath lang mit wasser und brod enthalten, der mann auch sowohl das weib allen 114
	        

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