Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

hen und einer jeden obrigkeit bey nahmhaften poenen auferlegt, der landts Ordnung und unterthanen gelegen- heit nach eine gute beständige Ordnung zu machen und darob wie sich gebührt, zu halten und sich nur durch die tägl[ic/ie] erfahrung erscheinet, wie in allen dingen, son- derlich aber in kleidung, feder hüthen und anderen ge- schmuckh ein unumbzimblicher und übermässig köstli- cher Überfluß gebraucht und angewandt, dadurch die hoffarth und leichtfertigkeit in das junge gesündl gepflant- zet, gott der allmächtige zum zorn bewegt und das landt an geld und gut erstattet wurde. 5l2Disem verderben- und übelstandt abzugegnen set- zen, ordnen und wollen wür, daß insgemein alle und jede unsere unterthanen, drinner angehörige und verwandten ein jede persohn sich ihrem stand gemäss zimblich und überflüssig, noch unordentlich, wie bishero in disen land- ten üblich gewesen und herkommen bekleiden sollen. In Sonderheit sollen sich die geistliche, wie es die ehr- barkeit ihr stand geistlichen rechten nach erfordert, in ihren kleidungen ehrbahrlich und geistlich halten und alle unzimbliche köstlichkeiten aus arglichen handel und wandl vermeiden. Wo aber ein geistlicher aus bosheit seinen priesterli- chen habit oder tonsur verändern, weltliche kleider an- ziehen und darinen betreten wurde, der soll alsobald nach ausweisung in anno 1630 auf dem reichstag zu augsburg gemachten vermeinung gefänglich genohmen, gebührlich bestrafen oder zu thun seinem ordinario über- schickt werden. suWas dan unsere leuth, beamten, secretarien und canzley verwandten betreffe: die sollen sich in ihren klei- dungen und gezierden ein jeder nach seiner dignität und würd, wie bey anderen höfen ihres gleichen erzeigen und erhalten. Aber unsere unterthanen auf dem landt, sie Sey- en jung oder alt, ledig oder verheurath, sollen keine frembde ausländische köstliche gewandt und tücher als sammet, atlas, seiden, welches englisch, niderländisch und dergleichen getuch, dessen eilen bis auf ein cronen oder 2 fl kommt, ihnen machen lassen, hüth, mantl noch kleid mit sammet, seiden, atlas, goldenen noch silbernen borten, schnüren noch verbremen lassen, sondern die ge- richts leuth sich aufs allerhöchst des luidischen tuen, die übrigen aber vil mehr der anderen guten inländischen starckhen tüchern, die wahrhaft und ins wether guth seynd, unzerstochen und unverschnitten gebraucht wer- den sollen. 514Es sollen auch keine unserer unterthanen, die sich mit dem pflueg oder handarbeith ernähren müssen, ein jederley feder tragen, es habe dan zuvor einer einen zug in krieg getan und dessen sein redliche passeporten auf- zuweisen, ausgenomen in umbziehen, musterungen oder wurde einem sonsten zu tragen erlaubt, alles bey unserer unnachlässücher straf, was aber kriegsleuth seynd, die in denen stürmen, feld schlachten, auf anschlagen ehrlich 
tapfer thaten vollbracht und etwas darbey bekommen, denen erlauben wür anzuhaben und zu tragen golden ring, sambt, atlas, seiden und dergleichen, so wird sich ihr kriegs vermögen und beuthe tragt nit weniger, wo von einigen oder einigsten potentaten, fürsten, grafen und herren- oder frauen persohnen in kriegs- oder hofsdien- sten botschaften oder in anderweeg von ihren ehrlichen thaten gethreuen diensten oder geschicklichkeiten wegen von kleidern, goldenen ringen oder andere wie das nah- men haben möchte, was verehret 
515würdet, das mag die- selbige persohn den verehrten zur gedächtnus wohl an- tragen, doch gefahr darin ausgestanden. Neben denen wollen wür auch die onnothwendige pangeten und lad- schaften, in Sonderheit aber die frembden köstlichen spei- sen und tränckhen von confect, zuckherwerckh, gewürtz, süssen wein, mulvasir und dergleichen, das dem gemei- nen mann nur zu grossen Untaten und verderben hülft, auch nit über 4 gekochte speisen neben kaäs und obst zu geben hiermit bey höchster straf verbothen haben. Von bettleren. Nachdem das landt mit teutschen und welschen bettleren sonderlichen und anderen dergleichen umbschweifenden stötzen überlofen, welches dan nit allein unseren armen unterthanen ein merckliche beschwärung und überbürd- te, sondern auch den inländischen haus armen leuthen, die das almosen nit entrathen können, an ihren nothwen- digen ^''Unterhaltung ein grosser abbruch wäre, derohal- ben gebiethen wür hiermit alles ernsts und wollen, daß nunführo alle ausländische bettler, sonder siechen und andere landtstürzer, die hin und wider von einem landt in das andere streifen, in unserm gebieht fernes zu bettlen keines weegs gestatten, auch an gräntzen und posten nit ein- oder durchgelassen werden, sondern allenthalben mit ernstlicher trachtung aus- und abgeschafft werden sollen. Wo sich aber über dis unser gebot einige ausländische starcke bettler, sonder siech- oder landstraifer heimlich oder öffentlich in unserm gebieth einschleichen wurden, denen sollen unsere unterthanen nichts mittheilen bey straf eines Orths des gülden in das pfendt säckl zu legen. Und wo dan über erstgethane ausschaffung für bettler oder bettlerinnen an offenen freyen jahrmärckten, ho- chen festen, kirchweyhen oder sonst erfunden oder betre- ten wurden, die sollen gefänglich angenohmen und nach gelegenheit gestraft, auch von Stetten nit entlassen wer- den, sie haben sich dan verurphedet, die 
S17täglich ihres lebens in unser grafschaft und herrschaften nit mehr kommen zu bettlen. Dieweil auch unter dem schein des bettlens vil und mancherley betrüglichkeiten mitlaufen, oft unter dem fau- len häufen, Schelmen, dieb, mörder, brenner und andere 112
	        

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