Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

Policey Ordnung.501 Abstellung der tauf suppen, kindermahl und schänkungen. Wür wollen auch hinführo den unnothwendigen kosten, der bey der tauf suppen und kindtsmahlen aufgangen, hiermit ganz und gar verboten, auch abgestellt und dis verordnet haben, daß den jenigen weibern, so in kindts nöthen bey einer frauen gewesen und derselben kind bet- terin nächste bluths verwandten auch denen, so zu geva- ter erbeten und die jugend zu der christlichen tauf be- stätiget, deren alle nit über ein tisch voll sein sollen, ein zimbliche mahlzeit, nachdem diselbige haushaltung be- schaffen, in 3 oder 4 trachten geben und daraus kein überfluss gebraucht werden. Desgleichen wollen wür auch, daß einem kind oder kindbetherin von einer persohn, die zu gevater erbeten, nit über einen halben gülden oder ein halben cronen aufs höchst soll verehrt werden, wohl aber weniger. 502Und dan andere weiber, so nit gevätterig seyn, die kindbetherin besuchen, solle keine mehr als 2 batzen wehrt, es seye an wein, geld, brod, hun, eyer oder ander mit ihnen tragen und verehren, wo aber haus arme bettlhafte kindbehterin wäre, die ohne das das almosen bedürfen, das solle jedermäniglich gevatter und andere erlaubet seyn, ihnen aus barmherzigkeit christliche hülf und handreichung ihren besten vermögen nach und gele- genheit mit zu theilen, aber sonst alle andere schänckun- gen, mahlzeiten, pangeten und dergleichen Unkosten wol- len wür bey 3 pfunden jeder verbrechender persohn ab- zunehmen hirmit aufgehabt haben. Von todten-mahlen, besingnussen, sibenden, dreyßigsten und jähr zeiten. Es ist an etlichen orthen unseres gebieths ein schändli- cher brauch aufkommen, darab wür ein grosses missfal- len haben, als nemblich wan ihr mann mit todt abgangen, da man solte in leid seyn, und für einen ein mitleiden 503haben, hat man dargegen mit grossen überflüssigen Unkosten deren armen erben nit zum geringen nachtheil, todtenmähler und ladschaften bey der besingnus, siben- den und dreyßigsten anstellen und halten müsse, darbey sich weder geistlich noch weltlich geschämt zu finden. Disem greul und todten gefräss aber zu begegnen, schaffen wür hirmit ernstlich bey 10 pfund pfennig einen jeden verbrechenden und der sich darbey befinden wur- de, unnachlässlich zu entrichten, daß hinführo durchaus in unseren gantzen gebieth, kein orth ausgenohmen, eini- ge todten mähler mehr gehalten werden, vil weniger je- mand darzu berufen oder gehalten, sondern die begräb- nus, besingnussen, sibenden und 30igsten mit gebühren-den 
christlichen gottes dienst wie bey dem catholischen alten herkommen celebrirt und verriebt werden. Den geistlichen, die von anderen orthen also darzube- rufen, solle man ungefehr so vil an gelt präsent verordnen oder heimbzutragen geben, also ungefehr 
504zur selbigen zeit ein zimbliche mahlzeit gilt und nit mehrers, dabey es endt bleiben. Dan aber jemand den seinigen ein jähr zeit halten und ausser diser Ordnung die priesterschaft und eheliche freund, die er dazu geladen und gerufen, möchte selbst speisen oder an einen würth verdingen, und nit das mahl- zeit geld darfür geben wolte. so lassen wür solches hier- mit aber an oberzehlten tägen nit zu. Desgleichen der gemeinen bruderschaft, was die sel- ben eingangen oder gegen und mit ein ander auf und an- genohmen, wollen wür nit Ordnung geben haben. Wo dan etliche persohnen versterben und deren ver- lassenschaft oder erb güther willen ein freundschaft zu- sammen kommen muß, welches gemeiniglich auf den dreyßigsten beschicht, das lassen wür wohl zu, daß eine bescheidentliche mahlzeit möge gehalten werden, aber darbey soll sich niemand anderer befinden als die jeni- gen, welche anspruch zu erben haben und die nothwen- diglich darbey seyn 
505müssen, so aber jemand darwider thäte, soll gebührende straf dargegen fürgenohmen und darunter niemand verschonet werden. Die gemeine anniversaria oder jahrtäg betreffend, wie selbige gestift, also sollen sie gehalten werden, wo aber von keiner mahlzeit meidung beschicht, so solle man dem priester und anderen, denen es gehörig, weil sich sonsten bey denen mahlzeiten allerley gesindl zuschlägt und ein grosses aufgehet, das gelt darfür geben das mögen sie hernach verzöhren oder heimblich heimbtragen, ihres ge- fallens, wo dan änderst beschicht, sollen die kirchen pfle- ger darumb gestraft und in ihren rechnungen nit passirt werden. Von kirch-weyhungen. Dieweil bishero in haltung der christlichen catholischen kirchtägen ein grausambe Unordnung geführt und darob nit allein mit aufwendtung überflüssiger proviant und 50fiein grosses verzöhrt, sondern auch durch solche fülle- rey und andere leichtfertigkeit auch schand und laster be- gangen und geübt worden, demnach haben wür hierunter nachfolgende Ordnung und mit ernst darob zu halten ge- sezt, also erstlich wan ein kirchweyung einfällt oder gehalten wurde, soll mäniglichen die kirchen und gottes dienst fleissig besuchen, ehe und zuvor sich derselbige des mor- gens geendet, niemand weder speis noch tranckh gege- ben werden. 110
	        

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