Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

dig seyn auf begehren der gläubigem mit dem eyd zu be- stätigen, das hierunter kein gefahr oder betrug gebraucht, nichts verändert noch auch sonsten weithers nichts in sei- nen gewalt habe, zu welchem 
490beneficio cessionis bo- norum unsere beambten in und ein jeden, der also ohne sein verursacht schulden gerathen, solle kommen lassen. Doch mit disem ausdrücklichen anfang, daß ein jeder, der wie jezt gehört, seiner güther cedirt und abgetreten, an eydts statt geloben und versprechen soll, wo er mit der zeit widerumb zu einem vermögen kommen wurde, daß er seinen gläubigem das jenige, so ihnen vormahls ab- gangen, redlicher weis widerumb entrichten wolt, wo er änderst über seine zimbliche nahrung von neu erworbe- nen oder ererbten haab und gütheren, so vil vermacht und entrathen alles nach sag der rechten. Von unnutzen haushalter, prodigis und verschwändter ihrer güther. Nachdem durch das täglU'c/ze] fressen, saufen, spilen und andere leichtfertigkeit ihrer vil sich selbsten, auch ihrer weib und kinder in das äusserste verderben und an bettl- staab richten, solchen schändtlich laster und übel abzu- begegnen und der 
491 armen unschuldigen weib und kin- der hierunter zu verschonen und von nachtheil so vil mögliich] zu verhüten, so ist hiemit unser ernstlicher wil und meynung, daß alle unsere ambtleuth, des gleichen waiblen, geschworne, auf solche und dergleichen ver- thräuliche haußhalter, verschwendter und prodigi ihr son- derbahr und fleißig aufmerkhen haben, und da sie einen erfahren, der anfange, seines und seines weibs güther also leichfertiger weis zu verschwendten, denselben als- balden für das ambt bringen, also soll ihme von unseren beambten sein höchst sträfliches und ungebührliches ver- halten mit ernst untersagt und darbey bethreuet werden, wo er von solchen seinen unzimblichen fürnehmen und verthunischen Weesen nit abstehen, sich bessern, ihme selbst, auch seinem weib und kindern forthin wie es sich gebührt nutzlich und ehrbahrlich haushalten, sich be- schaidentlich, weesentlich erzeigen, sein und seines weibs güther, wie einem gethreuen haushalter gebührt und wohl anstehet, auch vor gott und der 
492welt schuldig ist, aufrecht, redlich verwalten, sondern des ortbs in künftig ferner mangel erscheinen wurde, daß er alsdan gewislich seiner haushaltung gantz und gar entsezte, mandat gemacht und ihr über sein und seiner hausfrauen haab und güther vogt und pfleger verordenet werden und darzu von uns gestraft werden. Wo dan auf solches erstes betrachten sich einer nit bessern, sondern in seinem üppichen und sträflichen ver- schwendten fortfahren wird, soll er widerumb zur stund und als zum anderen mehr bescheiden, ihme seine frevel zur übermüthigen verhaltung zum allerhöchsten angezo-hen 
und darauf 14 tag lang ins gefängnus geworfen wer- den, mit wasser und brod oder sonsten geringen speisen, nach beschaffenheit der persohn, enthalten und von da- nen nit gelassen werden, er habe dan zuvor angelobt und geschworen, fürohin sein leichtfertigkeit, ärgerlich und verthuenisch leben in besserung und wohlhaus zu verän- dern und ohne vorwissen, gutachten und bewilligung in- spection 
493zu sehen oder pflegern, die ihme von obrig- keits wegen gesezt werden sollen, von seines und seines weibs ligenden und fahrenden güthern nichts mehr, we- der wenig noch vil, zu verwendten noch verkehren. Es sollen auch diejenige, welche von der obrigkeit also zu inspectoren, administratoren geordnet seynd, ihn ge- threu fleissig aufsehen und achtung auf des verschwend- ters haushaltung tragen, gleich bey sonderbahr geliebt, die sie darumben thun, sollen auch zu ihren selbst eige- nen geschäften und wan bey ihnen ein unfleiß gespührt, und sie vileicht das ihrig dadurch daheimb versaumben möchten, sollen unsere beambte ihnen für ihre mühe und arbeith von des verschwendters haab und guth /: ihrem verdienst, gelegenheit und vermögen nach :/ eine zimbli- che belohnung schöpfen und geben lassen. Wan aber der verschwendter obgehörte massen, die ihme von obrigkeits wegen geordnete inspectores, admi- nistratores oder mit ihrem rath, wissen und willen in sei- nen angefangenen 
494verthuenischen und nichtigen Wee- sen nachmahls eigenes kopfs fortfahren wurde, so sollen nit allein die gedachten verordnete, sondern auch ambt- man, vögt und gerichts leuth, auch alle andere geschwo- rene befehl haben, bey ihren pflichten und eyden schuldig seyn, solches unser oberambts leuthen alsbalden anzu- bringen, darauf diselben unverlängt wider nach dem un- gehorsamben verschwendter greifen, inne für gericht, darunter er gesessen, fürstellen und von obrigkeits wegen durch den waibel oder anderen geschworenen man zu ihme klagen und begehren lassen, denselben nichtigen oder ungehorsamben verthunischen, leichtfertigen mann seiner Prodigalität halber von administration und Verwal- tung aller seiner und seiner hausfrauen haab und güther mit gericht und recht öffentlich zu entsetzen und ein man- dat zu sprechen, auch ihme, sein weib und kinder und al- len, der haab und güthern curatores, vögt und Vormünder zu setzen. Auf welche klagen und begehren, wan der beklagte 495seiner Prodigalität und sträflichen verschwendtens hal- ber vorangeregter massen überwisen, sollen die richter und urthl Sprecher eines jeden gerichts schuldig seyn, ihme alsbald der obberührten administration zu entsezen und munadt zu richten oder zu erklären, auch auf ihme sein weib, kinder entweder die zwey vorgegebene oder sonst nach gut ansehen richter und gerichts zwey und an- dere männer zu curatores und vögten verordnen, die sol- len sich darinen erzeigen und verhalten, wie ehrlichen Vormündern gezimbt und wohlanständig, dessen hinoben 108
	        

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