Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL vermein oder zeit, da sie nachmahl ohne arbeith, gewerb oder dienst seyn wurden, alsbalden von land und 
485aus- geschafft werden. Damit nach ihrs künftige des müssiggangs desto weni- ger gewohne, so gebieten wür hirmit alles ernsts, daß die eitern ihre kinder, sobald dieselben [gestrichen: 7d] das 7te jähr erreicht, nit müssig gehen, noch auf der gassen umblaufen lassen, sondern zur schulen zu biethen, zur arbeith und anderen guten werckhen ziehen. Wan aber die eitern oder in deren vogten nächsten freund und bluths verwandten hierin an denen bemelten kindern saumig oder hinterlässig seyn wurden oder ihren selbst eigenen kindern diser unserer Ordnung zu wider den müssiggang an denen werck tägen übersehen und ge- statten wurden, sollen die durch ihre fürgesezte obrigkeit jedes mahl erfordert, ihnen ihr ungehorsamb hierumben untersagt, und wo zum anderen, dritten oder mehr be- schehen, allweegen von denen eitern, vogten oder näch- sten verwandten, deren die kinder zuvor sprechen sten- de, ein gebührende geltstraf genohmen und so oft es wi- derholet, diselbige gesteigert oder erhöchert werden. 486Wo auch unnutzes gesünd befunden, es wäre mann- oder fraun persohnen, jung oder alt, landt fahrende oder heimbische, spilleuth, gaugier, Springer, singer, Sprecher, hofirer oder andere dergleichen verdächtige pursch, wel- che sich in die würthshäuser legen, schlemmen, demmen, und dardurch anderen zue täglb'c/zem] prassen, verderb- lich verschwendten auch anreitzung und ursach geben, wurden diselben nit langer als ein tag und nacht beher- bergen und folgends unverhinderiich hinweggeschickt oder darumben mit gefängnus oder straf gegen deren auf- haltenden und müssiggehenden lumpen leuthen verfah- ren werden. Von der austheilung banckhen, rüstern und denen so sich fürsetzlich über ihr vermögen zu schulden steckhen, nachmahlens von ihren gütheren abtreten und vertriben werden. Es gibt leider die tägliche] erfahrung zu erkennen, daß vil heillose liederliche leuth dermassen ver487thunlich übel und hinlässlich hausen, daß sie leztlich gezwungen werden, von haus und hof zu lassen. Doch das noch mehr ist, mit ihrem haab und güthern bey würthen nichts zu langen oder bezahlen mögen. Dadurch dan ihr glaubige nit allein schädlich betrogen und zu schänden geführt, sondern auch der priorität und Vorgangs halber, welche unter ihnen die alten und bösen gerechtigkeiten zur be- zahlung habe erst mit ferneren Unkosten vil und mererley disputationen und einreden zu gebrauchen geursachet, darumben nothwendtige erkandtnus beschehen muß, durch [eingefügt] welches wür und unsere beambten nit weniger molestirt und bemühet werden. 
Damit und aber solch schändlich ansetzen und betrie- gen hinführo gegen jedermäniglich eingesteht werde, so wollen wür hiermit allen und jeden unseren unterthanen gewöhrt, auch ihnen ernstlich und bey denen in kay[se/7z- chen] rechten vorgesehener strafen auferlegt haben, daß sich ein jeder alles urthunlichen haushalten und "^unor- dentlicher verschwendtung, desgleichen auch unnutzli- chen gelt aufnehmens, schulden machens und gemeinig- lich alles dessen, so in dem seinigen und anderer ins künftig zum nachtheil und schaden reichen möchten, gäntzlich enthalten und also ein jeder, was ihm nutzlich und fürständig, mit. fleiß und ernst bedenckhen solle. Wan dan disen zugegen gehandlet und also durch sein wissentlich bös arglist und muthwillig verschwendten und übel haushalten die leuth ansetzen und so weit kommen wurde, daß er nit zu bezahlen hätte, so all anderen zu ei- nem exempl, alsbald der von obrigkeits wegen über sein haab und gut die hände geschlagen und er die glaubiger nach eines jeden recht und gerechtigkeiten, so weit es langen mag, ausgetheilt und er als ein leichtfertiger ver- schwendter stracks aus unserem gebieht verwisen und so lang nit mehr eingelassen werden, bis auf unser begnädi- gung, und er alle seine glaubiger, die uns zu klag kom- men, 
4S9bey heller und pfennig bezahlt und uns dessen ge- nugsamben schein angezeigt hat. Wan auch solche Schuldner, die also ausgeschafft wor- den, oder für sich selbsten gereichen und von uns, daß nit leichtlich beschehen wurde, widerumb eingelassen und begnadet werden, schon hernach über kurz oder lange zeit widerumb zu hausheblich Wohnungen und vermögen kommen wurden, sollen sie die in ewigkeit nimmermehr zu ehrlichen dignitäten und ämbtern genohmen, sondern von mäniglich threu, ehr und wehrlos gehalten werden. So aber jemand aus unversehentlichen zustand, un- glückh oder Widerwärtigkeit das beschehen möchte, ohne sein verschulden in solche armuth käme, daß er seinen gläubigem nit zu bezahlen hätte, so soll er doch alle seine güther lediglich cediren und abtreten, auch ferner schul- 480) fol. 73v. 481) fol. 74r. 482) fol. 74v. 483) fol. 75r. 484) fol. 7.r>v. 485) fol. 76r. 486) fol. 76v. 487) fol. 77r. 488) fol. 77v. 489) fol. 78r. 107
	        

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