Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL Wie man einen züns brief einlegen solle. Herr richter, wan ihr mich anhören von wegen N. N. Er befihlt mir, er habe brief und sigl, es seye ihrer ver- mög derselben nit gezünst worden und begehrt, das man diselben vor eurem staab anhören wolle. Setz es zu recht, ob es nit billich beschehe. Es ist die urhtl, wie mit den schuld briefen.4f'4 Wie man den zünß brief heraus nehmen soll. Herr richter, dieweil ich hör, das pot verricht hat der waibl, so dunckt das recht, das er warthen soll, weil ihr h[err] richter und ein ehrsamb gericht beysammen sitzen. Kumme jemands und gebe zu rechten andwort, solle sie angehört werden. Wo nit, soll er brief und sigl wider- umb zu handen nehmen und warthen 6 wochen und 3 tag, [gestrichen: heune] neunte abgebe man ihme verlege- ne züns und billige köstig, solle er schuldig seyn, diselbe zu empfangen, wo aber nit, so erkenne ich ihme die vor einverleibte unterpfandt, so in brief und siglen in ihren bestimbten marckhen begriffen, heimb, daß er darmit möge handien, schalten und walten, als mit anderen sei- nen eigenen guth. Die lezte urthl darauf. Herr richter, wendt ihr mich weither hören. 4f>5Ich habe je und allweegen gehört, wan einer ein er- gangene urthl habe, seye man ihme schuldig brief und sigl, setze es zu recht, ob es nit billich geschehe. Herr richter, mich dunckt recht, daß man ihme auf sei- nen kosten brief und sigl von der ergangenen urthel gebe und der landtschreiber schreibe, und der herr richter ihme und seinen erben und einem ehrsamen gericht ohne schaden besiglen, ihme zu handen stelle. Der änderte titul. Von kramern, beckhen, brod trägem, brandwein- schenckhen und anderen, die ihre waaren unter währenden gottes dienst feil haben werden. Wür statuiren, ordnen, wollen auch, daß wan kramer, beckhen, brodtrager, brandweinschenckhen und andere wer die möchten seyn, mit ihren waaren des morgens un- ter der mess oder predig feil haben und verkaufen '"'''wur- den, da der oder diselbig durch unser ambtleuth des er- sten mahls umb 10 fl, zum änderten mahl umb ein pfund, und zum 3ten mahl mit gefängnus tag und nacht sollen gestraft werden. 
Vom verbot der sonn- und feuertägen. Weil die sonn- und feuertägen von der christlich catholi- schen kirchen zu heiligen und zu feuern aufgesezt, de- menach so gebiethen wür hirmit ernstlich und wollen, das die unterthanen an keinem sonn- noch anderen gebo- tenen feüertag weder vor, noch nach mittag einige arbeith thuen, sondern sich derselbigen bemüssigen sollen, aus- genohmen Schmidt, wagner oder rädter macher, sattler, seiler und dergleichen handwerckhs leuthe, die an der landtstrassen gesessen seynd, die mögen denen durchrei- senden persohnen, es seyen reithende, 
467sämer oder fuhrleuth mit ihrer arbeith zu notdurften wohl fürständig und verholfen seyn. Mit ihrem anfang. Von gottes lästeren, fluchen und schwören. Weil dan von gott, dem allmächtigen, unseren erschaf- fern, heylandt und seeligmacheren in den zehen geboten, die ein jeder mensch bey seiner seeligkeit zu halten schul- dig, auch in der heilige«] christ catholischen kirche geor- dert und in dem geschribenen geistlU'c/ie«] und welt- \[ichen] rechten bey hochen pön und strafen gesezt verbo- then ist, daß der göttlichen] hochgebenedeyten mutter gottes Maria und alle lieben auserwählten heiligen] got- tes nahmen durch kein menschen vergeblich, unnutzlich üppich geführt, sondern alle gottes, Maria und der heili- gen lästerung verhütet und vermeidt werden solle. Wür aber leyder durch täg\[iche] erfahrung befinden, daß solch gebot von vilen menschen, 
46sjung und alten, manns- und frauen persohnen gott erbarms, vilfältig und leichtfertig überschritten, dadurch dan der allmächtige gott schwärlich beleidiget und auch wür armen menschen hierin zeitlich und dort ewiglich seiner göttlU'c/zen] gna- den beraubt und unwürdig worden, darzu auch ausser solchen unchristlichen leben vil und mancherley theue- rungen, hunger, krieg und miswachs, kranckheit, pesti- lenz und andere kranckheiten und strafen oft entstanden 459) fol. 63r. 460) fol. 63v. 461) fol. 64r. 462) fol. 64v. 463) fol. 65r. 464) fol. 65v. 465) fol. 66r. 466) fol. 66v. 467) fol. 67r. 46S) fol. 67v. 103
	        

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