Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

Die 7te formb. Heimbliche oder öffentliche testamenta vor der obrigkeit aufzurichten. Es möchte sich etwan begeben und zutragen, daß un- sere unterthanen und hintersassen, manns- und weibs persohnen etwan in ander weeg als vorstehet ihren willen und gefallen nach testament ordnen und solches vileicht lieber vor uns oder in unseren abweßen vor unseren ober- ambtleuthen thun wolten. Das soll abermahl eine hierzu taugliche persohn durch den geschworenen landtschrei- ber ihren will und meinung, wem und was sie vermachen wolle, in ein Ordnung setzen und richten und beschreiben lassen, und uns oder unseren oberambtleuthen hernach entweders verschlossen oder offen in unser bewahrung ein 
44lbringen. Was dan wür oder unser ambtleuth also annehmen, pasieren und gutheissen, das soll in allweeg kräftig und büendtig seyn, auch in unseren graf- und herrschaften vor allen richtern und gerichten und ge- meinden darauf erkennt und vollzohen werden. Die 8te formb. Durch einen kaylserlichen] notarius zu testieren. Damit der freye will, der unverbündtlich seyn soll, te- stament und lezten willen zu machen nit gehindert, son- dern vilmehr gefürdert, auch einen jeden unserer unter- thanen und hintersässen so vil möglich, vorgefahlene Ver- hinderung aufgehebt und der billigkeit nach zu aufrich- tung seines lezten willen fürschub gethan und geholfen werden möge, so setzen und wollen wür ferners, welche bedenckhen hätten, auf die oder all andere geschribene formb zu testiren, daß sie darzu nit gebunden seynd, son- dern ein jede persohn, wans ihr geliebt 
442macht und ge- walt haben solle, nach des Heiligen] Röm[ischen] Reichs rechten, durch einen freyen kay[serlichen] notarium ihren lezten willen vergreifen und aufrichten zu lassen. Dasselbig soll kraft und macht haben, auch darauf er- kennt werden, als wäre es nach anderen obstehenen un- seren gesezten formben aufgericht. Die 9te formb testament aufzurichten, wan einer oder mehr unserer un- terthanen ausser landt wären. Wan vil oder wenig unserer unterthanen und hinter- sässen ausserthalb unser graf- und herrschaften sich ent- hielten, es wäre in kriegen, diensten oder anderstwo, die umb dise unsere Ordnung und erb recht nichts wüsten oder sonsten derselbigen nit geleben oder nachsetzen könnten, daß wo einen die noth ergriffe, kranck wurde oder in andere gefahr geriethe, daß derselbige seinen lez-ten 
willen nach desselbigen ohrts, alda er sich befindet, gebrauch oder durch 
443einen kaiserlichen] notarium und gebührender anzahl der zeugen stellen mögen. Und wan derselbige also gestellt und hernach für unser gericht umb Vollziehung gebracht, daß darauf in allweeg erkennt und solcher lezte will gutgeheissen und passirlich sein solle. Sonsten wan einer unser unterthanen, der ein soldath, in währenden kriegs läufen ausserhalb landts testiren wolte oder wurde, der soll an zwey zeugen an seinem te- stament genug haben. Der 10te fahl. Wan die pest regierte oder sonst ein erblich abscheuliche kranckheit vorfiele, wie man testiren möge. Wiewohl sich etwan fahl begeben, darin sich einer de- ren hirvor erzehlten formben nit gebrauchen mag, als in erschröcklichen pestilenzischen oder anderen derglei- chen fällen weder die gericht noch gerichts persohnen, darzu weder notarii, Schreiber noch sonsten die gezeügen sich nit gebräuchlich gebrauchen lassen. 
444Jedoch damit demnoch auch in disen leidigen fählen unser arme unter- thanen und hintersässen ein mittel und weeg haben, ihren lezten willen kräftig beständiglich zu richten, so ordnen, setzen und wollen wür, wan einer in obgehörten und an- deren dergleichen gefährlichen kranckheiten lege und te- stiren wolte, und vermög dises erbrechts zu testiren tauglfic/z] wäre, der mag sein testament und lezten willen vor einen pfarr herrn und des wenigsten noch 2 oder 3 erbetenen ehrlichen gezeügen anzeig thun und eröffnen. Dabey aber soll er erinnert und befragt werden, ob sein unberedter und unbezwungener endlicher will und mei- nung darbey seye, wan das also beschicht, so soll diser sein lezter will allermaß kraft und macht haben, als wäre der in einer der oberzehlten formen oder nach auswei- sung der rechten am zierlichsten aufgericht und verferti- get worden. Die Ute formb. Wann und was ein landts- oder gerichtschreiber über auf- richtung der testamenten und lezten willen sich verhalten und schwören soll. 445Ein jeder, den wür zu einem landt- oder gericht- schreiber auf- und annehmen, der soll zu gott dem all- mächtigen geloben und schwören, daß er in verzaichnus und aufrichtung der testamenten, codicillen und lezten willen, darzu er auf dem landt, berg und thal in- oder aus- serhalb des gerichts erfordert wird, redlich, aufrecht und ehrbahrlich ohne aufsatz, gefahr und arglist handien und sonderlich aber nach unsers publicirten erb rechts 
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