Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1910) (10)

- 9 - Schaft zu tragen'). Infolge der Kriegsläufe, der vielen Ein- quartierungen und Durchzüge, und der großen Kreisauflagen habe die Herrschaft im Laufe der letzten Jahrzehnte gegen Bürg- schaft der Landschaften Kapitalien aufgenommen, so daß schließlich i>ie Landschaften durch viele Prozesse, Exekutionen und Bürg- schaftsverhaltungen, sowie Bezahlung der großen Kreislasten über 100,000 fl von ihrer Herrschaft zu fordern haben wollen. Das Land sei dadurch dem Ruine nahe und die uun 12 Jahre dauern- den Wirren müssen behoben werden. Deshalb habe man sich auf folgende Vergleichspunkte geeinigt: 1. Die beiden Landschaften übernehmen alle Reichs- und Kr eis lasten sürderhin zu ewigen Zeiten vom 1. November 1696 an gerechnet. 2. Dagegen , ist der bisher der Herrschaft jährlich geleistete Schnitz aufgehoben und fürderhin lediglich der Land- schaft überlassen. 3. Die Kapitalien, welche bisher auf dem Schnitz ver- zinslich standen, oder für welche die Landschaften sich für die Herrschaft verbürgt hatten und Schadloshaltung zuge- sichert erhielten, werden den Landschaften im Betrage von 44,731 fl. abgenommen und sie davon losgemacht. 4. Die von 1689 bis Ende Oktober 1696 rückständigen Kreis- gelder im Betrage von 11̂782 fl. sollen ohne der Land- schaften Zutun vollkommen richtig gemacht werden. 5. Dagegen verzichten die Landschaften auf alle übrigen For- derungen, die sie an die Herrschaft haben. H./7. Die Landschaften übernehmen drei Kapitalien im Betrage von 3140 fl. samt Zinsanhang und ferner eine andere Schnld im Betrage von 6500 fl. zu bezahle«. 8 Im übrigen soll es in allen und jeden Punkten, sofern sie dem gegenwärtigen Vergleiche nicht entgegen sind, bei den Verträgen von den Jahren 1614 nnd 1688 verbleiben. >) Graf Kaspar von Hohenems gab in der Urkunde vom 22. April 1614 die Zusicherung: „von beiden Landschaften nie ein Mehrcres zu fordern und sie bei dem gedachten Schnitz (von 1275 fl.) verbleiben zn lassen, ihn nicht zu erhöhen und zu steigern, ob in dem Reiche viel oder wenig angelegt werde, sie auch von allen Reichs- und Kreisanlagen, Unterhaltung des Kammer- Berichts und des schwäbischen Grafenkollegiums zu entheben, zn vertreten und in alle Wege schadlos zu halten." Vergl. Kaiser S. 36S.
	        

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