Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1910) (10)

- 28 — Freiheiten') in mannhafter und ehrenwerter Weise eintraten. Damit legten sie auch das Zeugnis ab, daß sie trotz ihrer durch die widrigen Zustände und Bedrückungen recht ärmlich gewordeneu Verhältnisse ihren geraden Sinn und Mannesmut nicht eingebüßt hatten. Kurze Zeit nach der Huldigung vom 5. 
September 1718 wurden die beiden Reichsherrschasten Vaduz und Schellen- berg mittelst kaiserl. Palatinatsdiplomes") 
vom 23. Jänner 1719 vom Kaiser Karl Vl. zu einem unmittelbaren Reichsfürstentum unter dem Namen Liechtenstein erhoben. Der Uebergang an das Fürstenhaus Liechtenstein 
erwies sich in der Folgezeit, wenn auch noch zunächst verschiedene Anstünde mit der Geistlichkeit und mit den Gemeinden längere Kämpfe verursachten, immer mehr als ein Glück für unser Land. Als Anhang sei hier noch ein Auszug aus deu M 
ust e r- rollen und 
Bürgerregisteru, die im 
Iahre 1718 aus- genommen wurden nnd vollständig mit allen Namen dem letzten Huldigungsprotokolle beigefügt find, mitgeteilt. Auch iu den zwei anderen Huldigungsbeschreibnngen waren solche Register enthalten. In der kurzen Zeit waren aber wenigstens in Bezug auf die Geschlechtsnamen sehr geringe Veränderungen vorgekommen. Ich benütze daher die Aufnahme vom 
Jahre 1718, in welcher beide Landschaften mit allen Namen jeder einzelnen Gemeinde vorge- führt werden. Es zählte damals die Landschaft 
Vaduz 570 haushäbliche Männer, die Landschaft Schelle 
nberg 287. ') Die aus dem lebendigen Voltsbcwußtsein herauscntwickelten Gerecht- same und alten Verfassungsrechte (vergl. meine Abhandlung über unsere alte Rechtsordnung und Landsbräuchc im V. Jahrbuch S. 37—8ö) erhielten sich dann auch — abgesehen von dcr im Jahre 1733 erfolgten teilweise» Ein- schränkung — fast vollständig bis zu dcr im Jahrc 18W durch dic napolc- onischcn Kriege veranlaßten Auslösung des deutschen Reiches. Dcr damals überall im Zuge der Zeit liegenden Neuordnung dcr Dinge fiel nnn die alte freiheitliche Verfassung und mit ihr auch das Landammannamt zum Opfer. -) Vergl. I. Jahrbuch S. «3 ss.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.