Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1910) (10)

— 27 — offiziere, daß sie in Beobachtung guter Zucht und Ordnung so- wohl, als in Verrichtung der ihnen vom fürstlichen Oberamt gemachten Aufträge jederzeit getreulich und gehorsamlich an die Hand gehen, 
mithin sich in Allen dergestalt bezeugen und auf- führen sollen, daß in ihrem Lande jederzeit Ehre wohne, Gerech- tigkeit und 
Friede sich küssen, die Erde ihr Gewächs gebe, und sie in Allen ein Gott und Menschen wohlgefälliges Leben führen mögen." Nach dieser Schlußrede begann zwischen zwölf und ein Uhr der Rückmarsch in das Schloß in der oben geschilderten Ordnung „Als dann die Prozession im großen Saal angelangt war, wurden die Stücke und Doppelhacken abgefeuert, und von dem Volk so- wohl im Schloß als draußen auf dem Platz geantwortet, mithin dieser solenne Aetus in allen Freuden uud höchstem Begnügen männiglichen beschlossen." An dem darauffolgenden im Schlosse gegebenen Gastmahl nahmen 
gegen 80 Personen: die fremden Gäste, die Geistlichkeit, die Landammänner, Gerichtsleute und Landoffiziere teil. Während desselben toastierte der fürstl. Abgesandte znr Ehrung des Kaisers und des Landesfürsten, wobei jedesmal „aus den großen und kleinen Gewöhren ein General-Salve gegeben wurde." In dieser auf Grund urkundlicher Quellen geschilderten Weise vollzogen sich die drei für die Geschichte unseres Landes immerhin denkwürdigen Hnldigungsakte. Besonders die Huldigung vom 5. Sept. 1718 ragt durch die dabei entfaltete Feierlichkeit hervor, welche erkennen läßt, daß unsere Altvordern es verstanden haben, solche Feiern zu einem lebendigen, farbenprächtigen Bilde zu gestalten. Andererseits 
unterscheiden sich aber die geschilderten Akte in ihrer Vollziehung von dem bei derartigen mehr cere- moniellen Vorgängen sonst üblichen glatten Verlaufe durch die vou den Vertretern der Landschaften gemachten Einsprachen, in welchen sie — dnrch die vielen Bedrängnisse in der letzten unglück- lichen Hohenemser̂eit mißtrauisch geworden für ihre Rechte nnd
	        

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