Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1910) (10)

täten cassiert und beim alten Herkommen geblibcu worden, ür Berücksichtigung welcher Mühe und Gefahr die armen Unterthanen wegen des reißenden Rheins, Erhaltung der Landstraßen, viel- fältigen durch Märchen, und audern Beschwerden exponiert seien. Sodann bitten sie unterthänigst, nach dem Herkommen die Verhor- täg durch die fürstl. Herren Beamten neben dem geschworenen Landammann zu halten, die Parthcien durch ihre Fürsprech anzu- hören, und nach ausgefälltem Urtheil dem beschwert zu sein Ver- meinenden die Appellation vor das Zcitgcricht, uud von daran an gnädigste Herrschaft zu gestatten. Tabei es dann anch ohnver- änderlich bleiben solle, deswegen das Zcitgcricht wie vor alters Hero- auf Herbst uud Frühling von Landammann und Gericht gehalten und auf solche Zeit durch den Landwcibcl ausgerufen werden soll, dahingegen eine gnädige Herrschaft 
Appcllationsbuß 3 Pfund- Pfennig zn emvfahen habe. Ferner, daß der Landwcibcl ans- gnädigster Herrschaft Befclch die Ganten, wie sie ordentlich ver- schrieben seien, ohne Aufzug vollziehe, und dem Reichen wie dem. Armen seine geschätzte Unterpfand oder das Geld an Hand stelle, damit der Fremde nicht Ursach finde, die Unterthanen vor fremden. Gerichten herum zu ziehen, nnd der Unterthan dadurch an den. erworbenen Freiheiten leiden müsse. Die Gemeinden wollten auch weiter gebeten haben, es bei der ^.nno 1531 unter Hochgräflich. Haus Sulz aufgerichteten. Erbcinigung verbleiben zu lassen, Kraft derer das Landammann- amt, Gericht uud Geschworeuenbesatzung, 
Weinsteuer, LandS- Gemcindsgenoss und andere Gemeindsrecht denen Unterthanen zukomme; und daß gleichwohlen ein jeweiliger geschworncr Land- ammann den richterlichen Stab in Blnt- Zeit- Schuld- Kauf- und- dergleichen Gerichten führen, und mit seinem Urthel sprechen möge.. Auch daß ihm alle ans der Canzleitax ausgefertigte Schuld- nnd andere Brief, Testamente, Heuratsabredeu und Edikten zur Bc- siglung gelassen und die strittigen Gelder hinter seinen Stab gelegt und ihm davor wöchentlich von jedem Gnldcn, soviel er im Jahre Zins trage, Stabsgeld gereicht werden, uud da es im Streit verliegen, dem Stab gar zugefallen sein solle. Anch solle alle Jahr richtige Waisenrechnung gehalten, die Wein- steuer ins Handgelübd genommen, uud auch von ihm aus allen Gemeinden unparteiisch vorgeschlagne Geschworne über neun Artikel.
	        

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