Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1910) (10)

— 22 — holte und schließlich die Erwartung aussprach, daß die Unter- tanen nicht nur willig ihrem neuen Landessürsten den Huldigungs- eid ablegen, sondern sich auch sreuen werden, einen so gnadigen Herrn zu erhalten, der sie in ihren alten wohlhergebrachten Privilegien zu erhalten und zu schützen Willens sei. „In weniger Zeit werden sie bekennen und sagen müssen, nun mehro wiederum in diejenige Glückseligkeit und Wohlfahrt »hergestellt zu sein, wor- nach sie schon so viel Zeitlang geseufzet und verlanget." Im Anschlüsse an diese Rede wurden die fürstlichen Voll- machtschreiben neuerdings verlesen und dann nahm der fürstliche Abgesandte Hofrat von Harpprecht das Wort. Er schilderte einleitend, wie die beiden Herrschaften durch den Tauschvertrag nun „zu einem vornehmen Primogenitur-Stammgut des Hochfürstl. Hauses Liechtenstein geworden sei." Kraft seiner Vollmacht über- nehme er daher die gesamten Untertanen der hiesigen fürstlichen Lande im Namen seines Fürsten „also und dergestalten, daß sie von nun an, zn ewigen Zeiten nnd Tagen, eines jeden regieren- den Fürsten von Liechtenstein angeborene Erbunterthanen heißen, sein und bleiben, auch davon niemalen mehr getrennt werden sollen." Der Fürst werde sie nach äußerstem Vermögen schützen und schirmen, und als ein getreuer Landesvater „sämtlichen Ge- meinden und einem jeden Unterthanen, welchen Standes und Würden derselbe sein möge, insonderheit bei ihren alten, wohl- hergebrachten guten Sitten uud Gewohnheiten, Rechten und Ge- rechtigkeiten, den Urbarien und anderen zu Recht erweislichen Freiheiten erhalten, sich jederzeit gnädigst befleißigen, wenn solches von ihnen gebeten werden würde, dero etwa habende Privilegien obgedachter Massen zu eonfirmieren nicht ermangeln." Er gebe diese Zusage auf ausdrücklichen Befehl des Fürsten, erwarte aber auch, daß die Unterthanen jederzeit sich gegen den Landesfürsten des Gehorsams und der Treue befleißigen, und „zu solchem Ende in gegenwärtiger Stunde ihm als den hiezu gnädigst Bevoll- mächtigten und Abgesandten die Erbhuldigungspflicht schwören und ablegen werden. Da nun aber dieser Actns gegenwärtig frei und öffentlich geschehe, so dürfe sich niemand einbilden, daß ihm hierinnen etwas wider seine Schuldigkeit zugemuthet werde, sondern es könne sich vilmehr ein jeder von ihnen versichert halten, daß er damit ein Gott wohlgefälliges Werk und dasjenige ver-
	        

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