Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1910) (10)

— 16 — Vor der Eidesleistung 
erhob sich Altlandammann Basilius Hopp von Balzers, um im Namen der Landschaft vorerst der kaiserl. Subdelegations-Kommission den Dank auszusprechen und dieselbe zugleich zu bitten, „selbige beliebe die armen Unterthanen an höchstem Ort, bevor aber bei Jhro hochfürstl: Durchlaucht zu Liechtenstein" bestens zu empfehlen, in der Hoffnung „man werde sie bei ihren althergebrachten Privilegien, Jndulten, Rechten und Gerechtigkeiten schützen und schirmen, ihnen zumahlen in ihren althergebrachten Landsatzung und Rechten nichts nehmen." Diese seien in letzterer Zeit des Ueberganges „mehrentheils oder gar nicht observiert worden". Die Landschaft erwarte namentlich, daß man sie bei ihren Land- und Gemeinderechten und Schirmbriefen, „wie solche von Graf Kaspar hochseligen Gedächtnis, als auch von Brandis und Sulz erlangt worden" seien, beschütze, und daß man es bei dem Sulzischen Urbar^ das vom Kaiser im 
Jahre 1686 ueu bestätigt worden sei, verbleiben lasse. Ferner möge man ihnen gegen den jährlichen Schnitz 
von 1276 Gulden wieder die Reichs- und Kreislasten, wie das in den Verträgen 
von 1614 und 1688 bestimmt wurde, abnehmen. Sollte das aber nicht geschehen, so möge die Obrigkeit, die Landammänner und Gerichte bei Zeiten von den Reichs- und Kreisforderungen in Kenntnis setzen, damit die Landschaft nicht mehr in so schädliche Exekutionen verfalle. Das seit uralten Zeiten übliche Gerichtsverfahren soll aufrecht erhalten werden und- die Zeitgerichte im Frühling und Herbst, wie von altersher, gerufen werden. Endlich sollen das Lcmdam- mannamt, Gerichts- und Geschworenenbesatzung, Wein- und Eid- steuer und alle andern Gemeindsbränche und Rechte unangetastet bleiben. Wenn man sie so bei ihren alten Rechten und Gewohn- heiten verbleiben lasse, so werden sie willig und in Untertänigkeit den Huldigungseid ablegen uud „ihren neuangehenden Fürsten und natürlichen Herrn, wie auch der fürstlichen Subkommission alle gebührenden Praestanda unterthänigst thun V) Auf diese Ansprache antwortete der Vertreter der kaiserl. Administration, daß die neue Herrschaft, wie die Untertanen gleich Da ein namhafter Teil dieser Ansprache Hopps bei dem Huldignngs- akte im Jahre 1718 sich wiederholt und dort anch klarer protokolliert ist, so habe ich hier nur die Hauptpunkte berührt. Im Uebrigen vergleiche Kaiser S. 
429 f.
	        

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