Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

95 - Personen, welche durch den fürstlichen Erlas; vom 26. IX. 1862 bereits zu diesem Rechte gelangt waren, behalten es für die Dauer ihrer aktiven Dienstleistung. Das Recht der Verleihung des Staats- bürgerrechtes an Fremde steht dem Landesfürsten allein zu. In der Sitzung vom 7. I. 1864 wurde das Zehent- ablösungsgesetz endgültig angenommen. ') Dasselbe war be- reits in den Landtagssitzungen vom 30. III. und 28. IV. 1863 vorberathen worden. Das Gesetz ordnet an, daß die Zehentablösung gemeindeweise zu geschehen habe. Die Ausmittlung der Ent- schädigungssumme wird zuvörderst dem gütlichen Uebereinkommen der Verpflichteten und Berechtigten anheim gestellt, eventuell hat eine landesfürstliche Kommission einzutreten. Der erhobene jähr» liche mittlere Naturalbruttoertrag des Zehenten, ist nach den rent- ämtlichen Durchschnittspreisen von den Jahren 1826 bis 1847 in Geld umzurechnen. Von diesem Werthanschlage wird für Ein- bringungskosten 1/4 in Abzug gebracht, der verbleibende Rest von 2/4 hat sodann die jährliche reine Zehentrente zu bilden. Das Zehentablösungskapital bildet den 20 fachen Wert der jährlichen Zehentrente. Zur Abzahlung der Ablösungssumme wird dem Ver- pflichteten ein Termin von 20 Jahren eingeräumt, so daß er all- jährlich außer der Verzinsung eine gleiche Rate des Ablösungs- kapitals abzutragen hat. Tritt eine Konkurrenz der Zehentberech- tigten ein, so ist die Ablösungssumme zwischen denselben im gleichen Verhältnisse zu theilen, wie sie bisher den Naturalzehent bezogen haben. — Schon zur Zeit der ständischen Verfassung war in den Jahren 1848, 1852, 1858 und 1859 wiederholt von den Land- ständen ein Grundentlastungsgesetz verlangt worden. Endlich wurde am 27. VI. 1859 der erste Gesetzentwurf zur höchsten Sanktion vorgelegt, aber nicht genehmigt, sondern es wurden weitere Er- hebungen über die Zehentverhältnisse angeordnet. So blieb es dem Landtage vorbehalten, das sehr zeitgemäße Gesetz, das in unseren Nachbarstaaten, der Schweiz und Oesterreich schon durchgeführt worden war, einzuführen. Das neue Gesetz bedeutet einen wich- tigen Fortschritt in der volkswirtschaftlichen Entwicklung unseres Landes. Unter der in früheren Zeiten fast ausschließlichen Herr- schaft der Naturalmirtschaftsform war es allerdings begreiflich, daß die zu leistenden Abgaben zum größeren Teile in Natur«!-« ') L. G. B. Nr. 2 1864, Gesetz v. 7. III. 1864.
	        

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