Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

- 86 — Ein zu erlassendes Genieindegesetz soll auf freier Wahl der Orts- vorsteher durch die Gemeindeversammlung, auf selbständiger Ver- mögensverwaltung, Behandlung und Ordnung des Armenwesens und der Schule, auf dem Rechte der Gemeinde zur Bürgerauf- nahme und der Freiheit der Niederlassung der Landesangehörigen in jeder Gemeinde beruhen. » Diese rechtlichen Grundlagen sicherten der neuen Verfassung einen freiheitlichen Charakter, dessen wohlthätige Wirkung sich bald zeigen mußte. Die bis dorthin während 44 Jahren (1818—1862) zu Recht bestandene ständische Verfassung trat außer Kraft. Dieselbe war in Erfüllung des Artikel 13 der deutschen Bundesakte vom Jahre 1815 durch den Fürsten Johann Josef am 9. November 1818 erlassen worden. Auf Grund dieser Verfassung hatten die Land- stände, da es bei uns keinen Adel und keine Städte gab, nur aus der Geistlichkeit und aus der Landmannschaft zu bestehen. Die Geistlichkeit wählte aus ihrer Mitte 3 Deputierte, 2 aus dem Oberlande und 1 aus dem Unterlande, und stellte sie dem fürstl. Oberamte in Vaduz zur Bestätigung vor. Außerdem hatte jeder Besitzer einer geistlichen Pfründe, wenn er ein Psründenvermögen von 2500 fl. in liegenden Gründen oder Kapitalien versteuerte, ein Recht auf die Landstandschaft. Die zeitlichen Vorsteher oder Richter, und die Altgeschworenen oder Säckelmeifter einer jeden Gemeinde waren die Vertretet der Landmannschast. Ueberdies hatten aber auch alle anderen 'Unterthanen, die für ihre Person einen Steuersatz von 2000 fl. auswiesen, 30 Jahre alt, „von un- bescholtenem und uneigennützigem Ruse und verträglicher Gemüths- art" waren, das Recht auf die'-Landstandschaft. Alljährlich hatte die ordentliche Versammlung der Stände, bei welcher der Land- vogt in Vaduz als landesfürftlicher Kommissär den Vorsitz und die Leitung der Geschäfte inne hatte, stattzufinden. Jeder Land- stand mußte 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Die Rechte und Befugnisse der Landstände bestanden hauptsächlich in der Berathung über die neuen allgemein einzuführenden Steuern und über die Eindringlichkeit der zur Deckung der Bedürfnisse nöthigen Mittel. Auch wurde jedem Landstande die Befugnis ein- geräumt, Vorschläge, die auf das allgemeine Wohl abzielen, zu machen. Doch dursten diese Borschläge weder die Gesetzgebung,
	        

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