Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 84 - geboten wird. Wer die Gegenwart nicht kennt, hat auch wenig Interesse an der Vergangenheit. Wer sich aber mit den gegen- wärtigen Verhältnissen und Einrichtungen vertraut macht, der interessiert sich unwillkürlich für d'e Zustände alter vergangener Zeiten. Meine Arbeit verfolgt also auch den Zweck, das Interesse für unsere vaterländische Geschichte zu wecken und damit den patriotischen Sinn zu heben. Die Geschichte des liechtensteinischen Landtages hat ihre Grundlage und ihren Ausgangspunkt in der neuen Landes-Verfassung vom S«. Sept. !8«Ä. Diese wichtige Rechtsurkunde, welche Fürst Johann II. auf Grund der von den Landständen vorgebrachten Wünsche seinem Lände verlieh, ist ein Markstein in der Geschichte/ des Fürsten- thums Liechtenstein. An dem Zustandekommen des Verfassungswerkes haben hauptsächlich D^ Carl Schädler und Kanonicus Pfarrer ^ Wolfinger in Vaduz, sowie von Seite der Regierung der im Jahre 1861 nach Vaduz berufene neue Landesverweser Carl Haus von Hausen gearbeitet und sich damit um das Land verdient gemacht. Die Hauptgrundzüge der Verfassung sind folgende: Die Regierung ist erblich im Fürstenhause Liechtenstein nach Maß- gabe der Hausgesetze. Der Landesfürst vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, übt die gesetzgebende Gewalt unter Mitwirkung des Landtages, die Regierungsgewalt durch verantwortliche Staats- diener aus, er vertritt den Staat gegenüber auswärtigen Staaten. Es kann jedoch ohne Zustimmung des Landtages weder der Staat im Ganzen noch ein Teil desselben durch Verträge mit'Auswär- tigen veräußert, auf kein Staatshöheitsrecht zu Gunsten emes auswärtigen Staates verzichtet oder darüber verfügt werden, ferner keine neue Last auf das Fürstenthum oder dessen Angehörige ein- gegangen werde. — Das gesetzmäßige Organ der Gesammtheit der Landesangehörigen gegenüber der Regierung ist der Landtag, der bei der Gesetzgebung mitzuwirken hat. , Ohne Zustimmung ') Vgl, Carl v. In der Maur, „Verfassung und Verwaltung im Fürstentum Liechtenstein", (Wien, 1896) Sonderabdruck aus dem „Oester- reichischen Staatswörterbuche", herausgegeben von Dr- E. Mischler und Dl: I. Ulbrich) FranzKrätzl, „Das Fürstenthum Liechtenstein und der gestimmte Fürst Johann von und zu Liechtenstein'sche Güterbesitz" (Brünn, 1898).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.