Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 79 — Stadt Wienn den Vierzehenden Tag des monaths 9rndris nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers glorwürdigen Geburth im Seczehen hundert drey und dreyßigisten unserer Reiche, des römischen im vierzehenten, des hungarischen im fünfzehenten und des böhmischen im Sechzehenten Jahren. So haben wir in gnaden angesehen, solche obhenanntes Fürstens von Liechtenstein Liebden Gehorsambste Bitte, auch die hochansehentliche getreue und wohlersprießliche vielfältige Dienste, welche S' Liebden unsers Hochgeehrtesten Herrn Vatters und freundlich geliebtesten Herrn Bruders Kayl. Maytt. Maytt. und lbd. lbd. höchst Seligsten andenkens, wie auch dem heyl. Röm.: Reich und unserem'Ertzhaus, insonderheit aber uns von unserer Jugend an als unser damahliger Ober- nunmehriger Obrister Hofmeister zu Kriegs- und FriedensZeithen mit ohnermüdetem Fleiß, Großer Sorgfalt, Vorsichtigkeit und Eyffer in manigfaltigen wegen erwiesen habe und fürohin gegen uns unaussetzlich zu thuen und zu erzeigen unterthänigst erbiethig seyndt, auch wohl thuen können, mögen und sollen: nnd darumben mit wohlbedachtem muth, gutem rath und rechtem wissen seiner des Fürsten von Liechtenstein Liebden nicht allein obgedachte Ehr und würde unserer Kayl. Pfaltz- und HosGrafen, anch alle und Jede abgeschriebenen Kayl. gnaden, Freyheiten, Zulassungen, Vortheillen, recht und gerechtigkeiten in allen und Jeden ihrer Worten, tülansnln, punetsn, ^rtienlsn, Jnnhalt inn- und begreiffungen als Röm: Kayser gnädiglich eonnrrnirt, bekräfstiget nnd bestättiget, sondern auch auf dero Erben und Jedesmahligen ErstGebohrnen des fürstlich-Liechtensteinischen Hauses Be- sitzeren obgemelten Fürsteuthumbs Liechtenstein dieselbe sambt sonders übertragen, eonürrnirvn, bestättigen, bekräfftigen und. übertragen, dieselbe auch hierauf von Röm. Kayserl: macht voll- kvinenheit, was Wir daran von Rechts und Billigkeit wegen zu be- stättigen, zu bekräfftigen und zu übertragen haben; Und meinen, setzen und wollen, daß die obverstandenen Kayl: Gnaden, Freyheiten, Zu- lassungen, Vortheillen, Recht und gerechtigkeiten auch dise unsere be- stättigung, betrafftiguug und Übertragung in allen und Jeden worthen, <DI-iN8u1ev, Jnnhalt und begreiffungen, kräfftig nnd mächtig seyn, stcth und vest gehalten werden und seine, des Fürstens Liebden, auch dero Eheliche männliche leibsErben, als bescher mehr besagten Fürsteuthumbs Liechtenstein, sich derselben freuen, gebrauchen und genießen sollen und mögen, von uns und unseren Nachkommen am Reich und sonst männig- lich ungehindert.
	        

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