Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 74 — davon Ziehen, und solang Sie auf denselben Wochen- oder Jo.hr- märckhten seyn werden, alle gnad^ Freyheit, Sicherheit, geleid, Schürm, recht, gerechtigkeit, und gutte Gewohnheit haben, sich deren frey gebrauchen und genießen sollen und mögen, von recht oder gewohnheit, doch uns und dem Heyl: Reich und sonst andern an Ihren rechten und gerechtigkeiten unvergriffen und unschädlich. Weither thuen und geben Wir oftgedachtem unserem geheimen Rath und Cammerern, Gundaggern Fürsten von Lichten- stein diese besondere gnad und Freyheit, wann und so oft sich zuträgt und begibt, daß in Liebden Herrschaften, güttern und Gebieten Ein oder mehr Unterthanen nit weither bey- oder unter deroselben wohnen, sondern seines besseren nutz wegen an andern vrth zu ziehen willens, von dem oder denselben sollen gemeltes Fürsts von Lichtensteins Liebden ein nach gelegenheit Ihres Vermögens gebührlich und der orthen- und landsarth gebräuchigen abzug nach Steüer und leibtheill, Gleichfalls von dem Jenigen, die sich von Einer oder anderen obrigkeit mit fürzeigung glaub- würdigen Scheins Ihres abscheidens negst der Herrschast zu Ihren unterthannen machen und bey dero häuslichen unterwerfen und nidcrthun wollen, ein Einzug-Geldt abzufordern macht haben.. Über solches haben Wir mehrgenannten unserem gehcimben Rath und Camerern, Gundagger,' Fürsten von Lichten- stein diese gnad gethann und Freyheit gegeben, Thun und geben Zr Liebden dieselbe von Röm: Kayser- König- und landsfürstl: macht vollkomcnheit hiemit wissentlich in Crafft dieses brieffs, also, daß Sie nun hinführo alle und Jegliche Edle Rittermäßige nnd andere Lehen und Affterlehen, geistlich- und weltliche, wie die genannt oder geheissen werden, nichts ausgenohmen, noch Hindun gesetzt, und sonderlich die von Ihren landen, Herrschaften, Schlössern, Gerichten und gebieten. So Sie von uns und dem heyl: Reich oder andern haben, oder hinführo überkomen und erkauffen und in andern weg an sich bringen werden, zu lehen vühren, Geistlichen und Weltlichen Persohnen zu Lehen- und affter - Lehen leyhen und von allen denselben Lehen - Mannen LehensPflicht und aydt, wie sich gebühret, nehmen, auch gewöhnt.: LehensPflicht und gericht halten möge, und Sie, die Lehen-Mannen, ohne alle ein- oder widerred, verhindernus oder behelf solche Lehen von Ihr empsahen und dero darüber als Ihrem Lehen- Herrn Gewöhnt: lehensPflicht und ayd zu thun schuldig seyn sollen, und wo dieselben lehen Manen solches in gebührender Zeit nit thun und sich des widern oder ausflucht suchen würden, daß das durch Ihre lehen und lehensgerechtigkeit verfallen und verwürckht
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.