Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

70 — geistl. und weltlichen, zu haben, zu halten und zu tragen, mit andern unseren und des Reichs Lehens- und Wappens genoß- leüthen, Lehen- und all- andergericht und Recht zu besitzen, urtheil! zu schöpfen und recht zu sprechen, und des alles theil- haftig, würdig, empfänglich und dazu tauglich, schicklich und gutt sehe, in Geistlichen und Weltlichen ständen und fachen, und sich des alles freuen, gebrauchen und genießen sollen und mögen, als andere unser und des heyl: Reichs, auch ander unserer Erb Königreich, Fürstenthumb und landen Lehen und Wappen Genoß- leüthe solches alles haben und sich dessen freuen, gebrauchen und genießen, von Recht oder gewohnheit, von allermänniglich unver- hindert. Doch soll mehrgedachtes Fürst von Liechtensteins Liebden, wie obgemelt, Ihr fleißiges Aufsehen haben, daß Sie in Craft dieser unserer Kayserl: Freyheit und Gnaden, unsern Kayserl: und Königl. adler, auch anderer Fürsten, grasen und Herrn altErbliche Wappen und Kleinod, auch Jemand, Wehr der auch wäre, ein oder mehr Königl. Crone auf dem Helm nicht ertheilten, welches Wir uns hiemit vorbehalten haben wollen. Weiter thuen und geben Wir vielgedachtes unsers geheimen Rathsund Cammerers gundaggers Fürsts von Liechten- steins Liebden von Römischer Kayser- und Königl: macht diese besondere gnad und Freyheit, daß Sie von allen landen, Herr- schaften, so uns und dem Heyl: Reich oder andren unseren Erb- Kömgreichen und Fürstenthumben unterworfen seyn und Sie anjetzo hat oder noch ins künftig mit rechtmäßigem Titel be- kommen und an sich bringen; gegen uns, unsern Erben und Nach- kommen und sonsten allermänniglich sich in allen Ihren reden, auch offenen und beschlossenen Briefen und Schriften nennen, schreiben und heißen, und nit allein derselben Titul, sondern auch standt, Lession und Wappen führen und gebrauchen, auch also von uns, unseren Nachkommen und sonst allermänniglich, an allen Enden und Orthen, also genennt, geschriben, geehrt, geacht und gehalten werden, in aller gestalt und massen, als ob desselben Titl, standt und Wappen von den vorigen Jnnhaabern aus S°. Liebden kommen und Gefallen währen. Wir thuen und geben auch mehrgenanntem unserem ge- heimben Rath und Cammerern, Gundaggern, Fürsten von Liechtenstein diese hernachgeschriebene Gnad und Freyheit, daß, sooft es sich begebe, dero. Unterthanen einer oder mehr Mann- oder WeibsPersohnen ohne ordentliche Testamentliche äisposition mit Todt abgehen sotten, und daß auch aus der verstorbenen Freündtschast keiner so nahet anvcrwanter vorhanden wäre, der
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.