Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

hundert Eins sich zeigender zu dieses Hauses Kauffzeith, annoch den Zwei und Zwanzigsten ^nnu->rh, ^r>»o Ein Tausend Sechshundert Neun und Neünzig in poss»-!-» gewest- nnd bestundener Recht und wohlhergebrachtcr Gewohnheit, nnd zwar nicht weniger i» funclo !»- «truirt alß wie sich sclbtc in >Xnno Ein Tausend Sechshundert Neün und Neunzig den Zwey und Zwanzigsten ^-r»n-,i-is bestunden, dan solte selbte äeteriorirter und in einem engern Stand sich be- finden, solche äsrsi'ior-uio zu ersetzen wäre, in welche also »erkaufte Graf- und Herrschaft der Fürstl, Herr Käufer zu immiitiren, und ein- zuführen ist, wie sich darr der Gräfl, Herr Verkäufer dahin erkläret, daß Er bey Jhro Kayl i und Königl: Maytt Spe^islirer durch ciu memoriole einkomen und in selbtem rnsmoiiüli die Abtrcttung und Übergebung dieser Herrschaft gestehen wolle, mit der hierzu gesetzter Bitte, womit an die anjetzige »äminiütrsrion ein allergnädigstcr Be- fehl ergehen mechte, daß diese also verkaufte Graf- und Herrschaft Vaduz dem fürstl, Herrn Käufer oder dessen Bevollmächtigten zu dero Handen in eont'ormitate dieses in«trumenii übergeben und einge- händiget, hiemit die »ännnistr-ttü-n ausgehobeu, die Gerichte Ihrer Pflicht von der ^ämini»tr-»tivn und der Gräfl, HohenEmbsischen Huldigung entlassen, entgegen mit selbter und deren Prästirung an den Fürstl. Herrn Käufer angewisen werden mechten. Damit aber Fünftens Fürstl. Herr Käufer wegen dieses ausgenchtcten Kaus- und Verkaufs und der durch solchen ti-snsterirwn ^urium und Co> - porum auch aller hier beschehenen Verbündtnussen halber gantz wohl und sicher stehen, uud in ansehung Ihrer von dein Kaufschilling pro I?vieti'oni8 ousitto in Handen nichts verbleibet, so eon«tituiret Gräfl, Herr Verkäufer pro sp>>ei»Ii et perperu» Lvietioni« o)potne<.» die In loeum der Graf- und Herrschaft Vaduz erkauffte nnd surroxirte Herrschaft Bystri, oeession« welcher Oonsnniirt«»? 8peei»I Lvietiovis Ii^pnrKee» der Herr Verkäufer zu Handelt des Fürstl, Herrir Käufers einen absonderlichen Landtafel-Revers, Schirm- und Lvictions-Brief außgefertiget und Selbten »>1 extrsäenärnn dem Fürstl. Herrn Käufer der hochansehentlichen Comission eingehändiget hat, vi»ore dessen in all und jedem sich eraiguendeni, und Lvi<.tion» unterlvorfeireu Fühlen, der Gräfl. Herr Verkäufer, dero Erben, Erbnehmen und Lueeessore«, den Fürstl. Herrn Käufer schadlos zu halten verbunden seyn werden; Insonderheit aber, wann in ensnm insper-tturn ein oder anderer, wehr der imer seyn mag, si mcrssen mann keinen andern, ausser des Ertzhauses von Österreich einiges, nun aber durch den er>nssn«ura -loolii-tes, ĵu>> zugestehen will, und känn:s jchtwas auß dem Gräfl. Caspar HohenEmbsischen l'esrsmentn ocv-tsion« nckei-eomiss! wider nnd auf Vaduz mavir,".: sollte, wird der Herr Verkäufer nnd dessen
	        

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