Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 54 — Dreissig Tausend, acht und.dreyssig Gulden rh. Dreyssig Kreitzer auß dem Vaduzischen Kaufschilling zu 
bezahlen; gnosä e-rpilsli» tsvtnw angewiesen, welche Anweisung fürstl. Herr Käufer auch annimbt, 
und respectn solche übernommen Zweymahl Hundert Drey und Dreyßig Tausend, acht und Dreyßig Gulden rh. Dreyßig Kreitzer dem gräfl. Herrn Verkäufer umb die Herrschaft Bystrj von denen Oreäitoi-ibus zu befrewen zusaget; Wie er dan die — von denen OrvAitoribns erhebenden Quittungen, denen Schuld-Verschrei- bungen 
entgegen intadnliren, tioe ipso die 
Schulden extsdnlirsn zu lassen, schuldig seyn wird; jedoch auf des Herrn Verkäufers Unkosten, massen zu 
sothaner sxt»bul»tion der fürstl. Herr Käufer in Nichten, als allein mit Einreichung der Quittungen 
zu enveurriren, nicht das mündeste aber an Taxen beyzutragen haben wird; Was nach 
Deäul-irnnK dieser angewiesenen Zweymahl Hundert acht und Dreißig Tausend Gulden rh. Dreyßig kr. verbleibet, dasjenige soll und will fürstl. Herr Käufer zu Einem hochvreißlichen Kayl: Reichshof Rath nach vväneirung dessen, was etwan statt Herrn Grafen von HohenEmbs ?»x»rum, et ^urinm (?aneelli»i-iae, auch sonsten Gericht!: ExPensen, und 
außgaben ovraive der Fürstl. Herr Käufer bezahlen und abstatten mechte, dan dasjenige, was durch Scheindl an dergleichen gerichtl. Außlagen, von dem Fürstl. Herr Käufer bezahlt zu seyn, erwisen wird; soll an dem Vaduzischen 
Kaufschilling äetaleirt, und die Tax- zettl, und Scheindl statt bahrer Bezahlung angenomen werden, Gleich, wie auch die — zu Eines hochpreißlichen Kayl: ReichshofRath Gerichtl- ävposition deß übrigen Kauffchillings für eine bahre Be- zahlung sAnoseiret wird, und d̂ahero sowohl auf die Gefahr, alß auch vxpvosen deß Herrn Verkäufers beschehen solle, und wird Gräfl Herr Verkäufer verbunden seyn, dergestalten diese gerichtliche vepo- sition pro svlntioos anzunehmen, daß Er, sobald nur solche geschehen , wird, dem fürstl. Herrn Käufer eine ordentliche Haubt vnd Verzichts- Quittung 
6e psrsolnto pretio zu ertheilen haben wird, dieses aber alles, was hier der Bezahlung Halber gemeldet wird, soll Drittens nicht ehender stattfinden, es seye dan nicht allein gegen- wärttiger Kaufs und Verkauf von Jhro Kayl: und Königl: Maytt: ratilieiret, sondern auch der, wegen der Herrschaft Bystrj geschlossene (Zontractn« der Königl: Böheimb: Lanttafel sambt dem — zuhanden des fürstl. Herrit. Käufers auf Bystrj lautende, unten berührende Kvieiiovs-Iivvers intnbnliret, auch die 
Ori^in»Ii!» In- strnlQvnt», welche 
der ^xostornm eansensnm zu dieser Veräuße- rung in sich enthalten, dan 
die Original-Verzicht, und respsotive l'rsvsl-ttiori der — deß Herrn Verkäufers Frawen Ehegemahlin, und Frawen Tochter eompetirenden Hewrats- und wittibliche Sprüchen
	        

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