Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 4« — 12° ergangener Verordnung nnd i-t-jjpeerive ertheilter eont>r>n»tion be- stättigte, Sache, Sechstens, Die Herren Grafen von und zu Hohenembs und Vaduz zu ewigen Zeichen nicht sein noch darwieder ichtwas einzuwenden, zu schicken noch zu schaffen haben.sollen; Wie dann dieselbe sich aller hierzu guoenngns moäo dienlichen lZvnstn'iin, Rechtens, Lxivririnnsn und Freyheiten, wie die immer nahmen haben- oder erdacht werden, und Ihnen zu gutt kommen tönten, sich aus ewig verziehen und be- geben haben, und Kraft dieses vcrzeichen und begeben, auch weiters Siebendens mehr und allerhöchst ernannte S? Kayl, Maytt, aus ge- wissen bewögend i erheblichen Ursachen, mit Vernehmung und gleicher treu gehorsamblicher Einstimmung sein Herrn Grafens Jacob Hannibals, Jhro fürstl, Gnaden zu Lichtcnstein und dero Stammen, auch gesambten nahmens nachfvlgeren, als Käufern mehr berührten freyen Herrschaft Schellenberg, auch von des höchst- preislichen Ertzhauses wegen allergnädigst zusagen, und versprechen im Fall weiters andringen- Ursache und erhebligkeiten auch die Grafschaft Vaduz zu pvrrnntire-n oder sonsten zu veräußern, sich bevorthuen sotten und würden, daß mehr hochbcsagtem Herrn Käufern, Jhro hochfürstl. Gnaden zu Lichtcnstein nnd dero Nahmen, auch Stammens nachfolgercn hiermit allergnädigist zugesagt seyn, aus hiermit eingeraumbtem ^ur« vieinitatis, Falls jemand deren HohenEmb- sischcn als dero nahmens nachfvlgeren, gleich soviel als die vom fürstl: Haus Lichtenstein oSei-irien zu geben nit gefast wären, niemand anderem als erstbesagtcm Fürsten und Regirern des Hauses Lichten- stein zntriett und würcklicher Kauf gestattet werden svlle und »volle, Zumahlcn Achtens Der in ano 1014 zwischen einer Herrschaft zu Vaduz und Schcllenbcrg, an Einem- dann beeder Herrschaften Unterthanen als anderen Theil, in pnneto deren zu bestreitten stehenden Reichs- und Creys prWstünäornm aufgerichteter Vertrag, Item, und nit weniger was in prssssnti Aatsi-i», weiters in »nno 1688 wegen sogcncmten Schnitzes der Herrschaft Schellenberg, pro tsrti-» p-rrtv. vierhundert Sechzchen gülden reinl,: 6 X 2 ä, betr.: zwar verglichen-, auf künftige und ewige Zeichen gehoben und gäntzlich eassiier, worden, unter Kayl: beständigst allergnädigster rstiüekttion und Verordnung snd n? 13? ist der Vergleich äs äs»o 28. pt«-rndr 1696 Eine je- weilige Herrschaft besagten Schniitz einzulangen ferners recht, nicht haben, dieser gäntzlich aufgehebt, entgegen auch die Schellenbergischc Unterthanen alle Reichs, und Creysonsr-», sambt denen mit einfliesen- deu svguelis, cinquartirungen, postier- und exntonirungeu, und was scmers die Krigs Bcgebenhcit zu rünftigcu zeithen erfordern mögtc.
	        

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