Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 18 des Fürsten Maximilian II. Jakob Moriz von Liechtenstein (älteren Bruders des mehrgenannten Fürsten Anton Florian), starb aber schon nach kurzer Ehe an den Folgen einer in der Schlacht bei Salankemen (1691) erlittenen Verwundung; sein nachgeborener einziger Sohn Franz Wilhelm III., nachmals General und Festungskomman- dant zu Graz, beschloß 1759 als der Letzte seines Namens und Stammes das Geschlecht der Grafen von Hohenems; über den letzten weiblichen Sproß dieses Geschlechtes führte Fürst Wenzel von Liechtenstein eine Zeit hindurch die Bormundschaft. Die Annahme liegt nahe, daß die durch ebenerwähnte Ehe des Grafen Franz Wilhelm II. von Hohenems angebahnte engere Beziehung der gräflichen Familie zum fürstlichen Hause Liechten- stein nicht ohne Einfluß auf den späteren Uebergang von Vaduz und Schellenberg an das Fürstenhaus geblieben sein wird, l) Es hat nicht an Versuchen gefehlt, die fast hundertjährige Regierung der Grafen, von Hohenems ausschließlich oder doch vor- zugsweise für den damaligen schlechten Zustand der beiden Land- schaften verantwortlich zu machen und ihr sozusagen den größten Theil des Ungemachs, welches die Unterthanen während dieser Zeit zu erdulden hatten, in die Schuhe zu schieben. Eine derartige Auffassung erweist sich, wenn die Verhält- nisse ohne Boreingenommenheit betrachtet werden, als nicht zu- treffend, denn die Bedrängnisse, von welchen die Landschaften während des 17. Jahrhunderts-heimgesucht wurden, sind in erster Linie nur auf die kriegerischen Zufälle, welche so viel Unheil nach sich zogen, zurückzuführen, und eine wesentliche Aenderung der Ver- hältnisse lag nicht in der Macht der regierenden Grafen; wie die Unterthanen der entvölkerten und ausgesogenen Landschaften Noth litten, so waren sie zeitweise- auch nicht im Stande, die ihren Her?en schuldigen Abgaben aufzubringen, andererseits aber konnten die Grafen, deren Einkünfte durch die Ungunst der Zeitumstände sehr geschmälert worden waren, auch ihren weitgehenden Ver- pflichtungen nicht nachkommen und geriethen wohl auch zum Theile deshalb, weil sie sich in ihre verschlechterte Lage offenbar nicht hineinzufinden und den gewohnten standesmäßigen Aufwand nicht zu unterlassen vermochten, zum größeren Theile aber deshalb, ') Diesem Umstand schenkt Kaiser, Gesch. d. Fstth. Liechtenstein, S. 349, augenscheinlich nicht genügende Beachtung.
	        

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