Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

Nachhange zu dem Gesetze vom 30. Oktober 1871 ein weiteres Gesetz einzubringen, welches bezweckte, auch auf unserer Seite die Wuhre so schnell als möglich in eine solche Höhe zubringen, daß dieselben den verstärkten Binnendämmen und im Verein mit diesen dem hinterliegenden Lande den erforderlichen Schutz gewähren. >) Das Gesetz nimmt die Kosten für diese Wuhrbauten mit 200,000 fl. an, wovon b/g das Land und ^/s die Rheingemeinden zu tragen Hütten. Die Arbeiten müssen im Akkord unter Leitung des Landes- technikers durchgeführt werden. Zur Finanzierung des großen Projektes wurde die Aufnahme eines Darlehens von 125,000 fl. bewilligt. Der Kommissionsberichterstatter Landestechniker Rhein- berger betonte unter Anderm in seinen Ausführungen, daß wir wegen der geringen uns zur Verfügung stehenden Mittel solche Hochwuhre, wie die Schweizer aufführen, nicht erstellen können. Erst in einer Reihe von Jahren und allmählig mit dem Ansteigen der Hinterlandung zwischen Wuhr und Damm seien unsere Wuhre zu Hochwuhren zu erheben. — Als Beleg der großen Opfer, welche von den Rheingemeinden und dem Lande in dem Zeitraume 1859 bis 1872 für Rheinschutzbauten . gebracht wurden, wird mit- getheilt, daß innerhalb dieses Zeitraumes 514,742 fl., wovon 170,000 fl. auf Landesbeiträge entfielen, zur Verwendung kamen. In die Schlußzeit dieser Berathungen fiel ein Ereignis, das die Bevölkerung unseres Landes geraume Zeit in heftige Er- regung versetzte. Die Sp i e! b a n kg e s e I l s ch a ft von Baden- Baden 2) war mit unserer Regierung in Verhandlung getreten und hatte für die Konzession der Etablierung im Lande eine Ab- findungssumme von 8 Millionen Franken nebst anderen Vortheilen angeboten. Vom Lcmdessürsten wurde die Konzessionierung versagt mit dem Bemerken, daß das in Liechtenstein gültige österreichische Strafgesetzbuch die Hazardspiele verbiete. Diese Vorkommenheiten waren im Lande bekannt geworden und führten zu einer lebhaften Bewegung und zu Petitionen der Gemeinden an den Landtag, ') L. G. B. Nr. 1 v. 
I. 1873. Gesetz v. 14. I. 1873. ') 
In Deutschland wurden die Spielbanken durch das Gesetz vom 1. VII. 1868 verboten. Die damals noch vorhandenen Spielbanken in Baden-Baden, Wiesbaden, Enis, Hamburg u. s. w. wurden bis "1872 
ge- duldet In der Schweiz, in 
England, Italien und Spanien waren 
die- selben schon früher verboten worden.
	        

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