Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

Nachbarland Vorarlberg, trotzdem die Bahn mit österreich. Gelde und mit Zinsengarantie von Seite. Oesterreichs gebaut wurde, in der Zollstättenfrage bedauerlicher Weise vor dem schweizerischen St. Margrethen zurücktreten müssen. Als später im Jahre 1881 die Arlbergbahn gebaut wurde, erneuerte Liechtenstein den Versuch die Bahn von Schaan über Vaduz, Triefen, Balzers nach Sar- gans zu bringen, aber umsonst. Wir werden im Folgenden auf diese letzteren Bemühungen zurückkommen. Ordentlicher Landtag vom IS. Mai bis IS. November 187«. In dieser Session, in welcher das vorjährige Landtagsbureau wiedergewählt wurde und nur 3 Plenarsitzungen stattfanden, kamen 3 kleinere Gesetze zu Stande. Ueber die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden war von der Regierung mit dem bischöflichen Ordinariate in Chur ein Gesetzentwurf vereinbart worden, welcher ohne wesentliche Abänderung vom Landtage angenommen wurde.!) Das neue Gesetz bestimmt, daß die Verwaltung des Kirchenver- mögens einer Pfarrgemeinde im Sinne des Gemeindegesetzes vom 24. Mai 1864 dem Kirchenrathe zusteht. Die Genehmigung der Kirchenauslagen, die fruchtbringende Anlegung der Kirchenkapitalien, die rechtzeitige EinHebung der Zinse, die Ernennung des Meßners auf Grund eines Ternovorschlages des Ortsseelsorgers, und die Legung der Kirchenrechnung gehören zu den Amtsobliegenheiten des Kirchenrathes, welcher aus dem Ortsseelsorger und aus zwei von der Gemeinde resp, dem Genieinderathe gewählten Mitgliedern, eventuell noch aus einem von dem Kirchenpatron bestellten Ab- geordneten besteht. Zur Regelung des Hausierhandels, dessen Beibehaltung im Lande sich auf den österreich.-liechtenstein. Zolleinigungsvertrag gründet, brachte die Regierung ein Hausiergesetz ein, das der Landtag in etwas abgeänderter Form annahm. Vom Hausierhandel, d. h. vom Gewerbebetrieb im Umherziehen bleiben nach den Be- stimmungen dieses Gesetzes gewisse Gegenstände ausgeschlossen, ins- besondere geistige Getränke, Arzneimittel, Gifte, Material- und Spezereiwaaren, Lotterieloose und ähnliche Antheilscheine an einem ', L, G, B. Nr. 4 187V. Gesetz v. 
IT. VII. 1370.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.