Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 159 - Gesetz geregelt war, machte auch den Erlaß eines Fi scherei- gesetz es nothwendig. Der betreffende Regierungsentwurf wurde ohne Abänderungen vom Landtage angenommen.^) Das Recht des Fischfanges in den Gewässern des Fürstenthums ist ein Landes- regale. Im Rhein, soweit er Grenzfluß ztvischen Liechtenstein und dem Kanton St. Gallen ist, gehört der Fischfang beiden Ländern gemeinschaftlich. Das Gesetz bestimmt, daß die Ausübung des Fischereirechtes von der Regierung pachtweise an Inländer ver- geben wird. Der Fischfang mittelst betäubender Substanzen, mittelst Absperren, Legen von Fallen, Speerstechen u. s. w. wird verboten. Für den Fischfang in den Binnengewässern und in den Alpenbächen ist in der Regel nur die Angelruthe erlaubt, und der Gebrauch von Netzen kann nur ausnahmsweise von der Regierung gestattet werden. Für den Fischfang im Rheine dürfen Netze oder Rauschen mit mehr als 10 Linien Maschenweite gebraucht werden. Die Bannzeit gilt vom 1. Oktober bis Ende Dezember, im Rhein vom 25. November bis 31. Dezember, in den Benderer Lachen für den Karpfen- und Hechtfang während der Monate April und Mai. Außer diesen Vorschriften sind in dem Gesetze noch spezielle Anordnungen, welche die Förderung der Wiederbevölkerung der Gewässer durch 
künstliche Fischzucht bezwecken imd Strafbestimmungen bei Uebertretungen enthalten. Es sei hier ergänzend bemerkt, daß die Regierung im Jahre 1894 im Sinne des Artikel 16 des Fischereigesetzes im Verordnungswege spezielle Vorschriften betreffend den Fang der Seeforelle in, Rhein erließ. 2) Die Verordnung gründet sich auf ein diesbezügliches Uebereinkommen, welches am 5. Juli 1893 in Bregenz zwischen den Bodenseeuferstaaten zu Stande gekommen war. In alter Zeit war das Fischereirecht ein Herrschaftsregale und wurde pachtweise an Private verliehen. Aus dem Hohenemsischen Urbar )̂ ist zu entnehmen, daß Graf Kaspar von Hohenems (starb 1638) folgende „Fischenzen", d. h. Fisch- fangrechte für bestimmte Gebiete verlieh: Den Schaaner Gießen vom Rhein 
bis nächst Schaan, den Kaltgießen zu Vaduz beim Dorf und den Triesnerbach vom Rhein bis nächst Triefen an Ammann Paulin, ') L. G, B. Nr. 9 1869, Gesetz v. 16. XI. 186«. ') L. G B. Nr. 3 
1894, Verordn, v. 21. V. 1894. 2) Dasselbe 
dürste im Jahre 1630 entstanden sein. Eine ganz alte Kopie davon befindet sich in meinem Besitze.
	        

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