— 145 — lichen Zehent und Kirchengüter in Anspruch nahm, die Kirchen- baulast ohne weiters abgelehnt. Vergebens wurde durch lange Zeit hindurch über diesen Gegenstand zwischen den beiderseitigen Regierungen verhandelt. Die Akten waren zu ganzen Stößen angewachsen, ohne daß ein greifbarer Erfolg erreicht wurde. Die Pfarrgemeinden
scheuten sich wegen der Kostspieligkeit den Rechts- weg zu betreten, und doch mußte die Sache endlich entschieden werden. Mit dem Zustandekommen des neuen Gesetzes hatten die neuen Unterhandlungen endlich Erfolg. Die Trennung der Pfarrei Bendern von Oesterreich und die Ueberlassung des Patronates an die Gemeinde Gamprin erfolgte erst im
Jahr 1874. Etwas später kam der definitive Ausgleich mit Mauren zu Stande. Aus dem Gebiete des Schulwesens fand ein Gesetz, wonach künftig die Schulstrafgelder in den landschaftlichen Schul- fond zu stießen haben, Annahme.') Der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Oesterreich und der Republik Liberia, welcher ini Sinne des Zollvertrages auch auf
Liechtenstein sich ausdehnte, wurde vom Landtage zur zustimmenden Kenntnis genommen. 2) Zum Baue der beiden Rheinbrücken bei Bendern und Schaan bewilligte der Landtag Landesbeiträge von
je 4000 fl. (nach damaligem Cursstand des Silberguldens
je 10,000 Franken). Die Kosten der Brücke bei Bendern waren
mit 14,154 fl. ver- anschlagt, von welchen die angrenzenden Schweizergemeinden Haag und Gams '/3 und die liechtenft. Gemeinden Gamprin, Eschen, Schellenberg und Mauren °/s zu übernehmen hatten. Zur Deckung der späteren Erhaltungskosten suchten die betreffenden Gemeinden bei den beiderseitigen Regierungen um Bewilligung der EinHebung von Brückengeld an. Von Seite unseres Landes wäre man gern darauf eingegangen, um dem gemeinnützigen Werke auf jede Art Vorschub zu leisten, von Seite der schweizerischen Behörden wurde jedoch die Bewilligung verweigert. Den nämlichen ablehnenden Standpunkt hatten die schweizerischen Bundesbehörden kurz vorher bei Erstellung der Brücke zwischen Au und Lustenau eingehalten. Die beiderseitigen Gemeinden
einigten sich daher dahin, die auf- laufenden Unterhaltungskosten nach obigem Verhältnis von '/s zu -) L. G. B. Nr. 3
1867, Ges. v. 29. VII. 1867. ») L. G. B. Nr. 4
1867, Ges. ». 6- Xll. 1867. 1 0