Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

ständnis über Art, Beschaffenheit nnd Ausdehnung des Baues. Jahr- lich im Sväthherbst werden durch beidseitige abgeordnete Sachverständige nach vorgenommenem Augenschein die Uferbauten festgesetzt und gemein- sam di? geeigneten Schlußnahmen gefaßt. Jeder der beiden Kontrahenten ist pflichtig, dafür zu sorgen, daß die baupflichtigen Gemeinden die an- geordneten Arbeiten auch ausführen. Als Ursache der zunehmenden Versumpfung der im Bereiche des Rheines liegenden Güter wird die übermäßige und in unzähligen Unregelmäßigkeiten abwechselnde Breite des Flußbettes erkannt nnd daher eine Einschränkung des Flusses aus 400 Wieuerfuß sür die Abstäude der Uferbauten und 
auf 709 Wiener- fuß für die Binnendämme festgesetzt. Die Anlegung von neuen soge- nannten Wuhrköpfen, welche den Fluß von einem Ufer znm nndeni werfen und die danialigen Unregelmäßigkeiten verursachten, soll von nun völlig unterbleiben, die bestehenden Wuhrköpfe aber sollen nach und nach mittelst Verbindung ihrer schädlichen Spitzen durch neue Parallel- werke in das Regulierungssystem gezogen nnd damit unschädlich gemacht werden. Mittlerweile sollen die alten Wuhrköpfe bei eintretender Noth- wendigkeit der Reparierung in abgerundeter Form hergestellt werden. Die Richtung der Binncndämmc hat möglichst der Richtung der Ufcr- bauten nachzufolgen. Im zweiten Vertrage vom 31. August 1847 wird die Nor- malbreite für die Uferbauten von 400 Wienerfuß auf 380 redu- ziert, die anderen Bestimmungen des Vertrages vom Jahre 1837 werden unverändert beibehalten. An neuen Anordnungen kamen folgende hinzu: Alle alten sogenannten Wuhrmarchenbricfc u. f. w. 
welche sich in den Gemeinden der beiden Uferstaaten vorfinden, haben durchaus keine auf die Korrektion influierende Gültigkeit mehr. Das Eigenthum der Wnhrgemeindcn 
erstreckt sich bis zu den. im neugefcrtigten Stwm- plane bezeichneten Wnhrlinien, wogegen die Mitte zwischen den beider- seits angenommenen Wnhrlinien als Landesgrenzc zwischen den beiden kontrahierenden Staaten zu gelten hat. Neu angelegt werdende Binncn- dämmc dürfen nur mit Erlaubnis der gemeinsamen Wuhrkommissivn nnd in keinem Fall näher als 
auf 150 Wienerfnsz Distanz vom Wnhre >) Derartige Wuhrbriefe habe ich in noch ziemlich großer Anzahl in den Archiven unserer Rheingemeinden vorgefunden. Dieselben beruhen 
zu- meist auf Vergleichen nnd schiedsrichterlichen Entscheidungen in Wuhr- strcittgkeiten, welche besonders durch Erstellung sogenannter „Wurfwuhre". auch „Bück"- oder „Schupfwuhre" genannt, und die dadurch geänderte Richtung 
des Wassers zum Nachtheile des 
gegenüberliegenden Users entstanden waren. Schaan besitzt 
noch solche Briefe, die bis znm Jahre 1458 zurückreichen.
	        

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