Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 128 — fand auch 'die Schweinezucht die gebührende Rücksicht, indem zur Hebung dieses landwirthschaftlichen Zweiges jährlich 100 Guloe« Prämien ausgesetzt wurden, während man früher nur Zuchtstiere und Pferde prämierre. Trotzdem blieben viele Mängel, welche nun durch die zeitgemäßen Bestimmungen des neuen Gesetzes 
mög- lichst behoben werden sollten. Das neue Gesetz ordnet an, daß Zuchthengste nur aus der Schweiz, und Zuchtstiere hingegen aus der Schweiz und dem sogenannten Hinterlande Vorarlbergs zu beziehen seien. Zur Veredlung des Rindviehes hat jede Gemeinde die erforderliche Anzahl Stiere beizuschaffen und für richtige Pflege derselben zu sorgen. Nur die von der landschaftlichen Kommission als geeignet anerkannten Zuchtstiere können für Züchtungszwecke verwendet werden. Die Prämien werden erweitert, außer den Zuchtstieren sollen künftig mich Kühe und Rinder Prämiert wer- den. Gemeinden und Viehzüchtern, welche Stiere von 
ausgezeich- neten Eigenschaften im Auslande ankaufen und für Züchtungs- zwecke zur Verfügung stellen, werden überdies Geldunterstützungen aus dem Landesfonde in Aussicht gestellt. Behufs der Vertheilung der Prämien haben jährlich in Vaduz eine Rindvieh- und 
Schweine- ausstellung und in Ncndeln eine Pferdeausstellung stattzufinden. Später wurden diese Ausstellungen auf Vaduz konzentriert und der erste dortige Viehmarkt auf den Oktober festgesetzt. Das 
Ge- setz hat Haud in Hand mit dem allmählich steigenden Volkswohl- stande und besonders durch die Anregungen, welche die Landes- behörde und der später entstandene landwirthschaftliche Verein auf diesem Gebiete machten, einen sehr fördernden Einfluß auf das Gedeihen unserer Viehzucht ausgeübt. Das von der Regierung vorgelegte neue und zweckmäßige Feuerpolizei gesetz wurde vom Landtage in der Sitzung vom 21. VIII. 186ö angenommen. ') Bis zu diesem Zeitpunkte waren die Bestimmungen der Feuerlöschordnung vom 10. X. 1812 maß- gebend. Die alte Verordnung enthält außer den Maßregeln bei entstandenen Feuersbrünstcu auch schon banliche Vorschriften zur Verhütung von Brandfällen. Charakteristisch ist die Bestimmung, daß keine hölzernen Rauchfänge zu dulden seien und daß solche, wo 
sie sich noch vorfinden, sogleich abzuschaffen seien. DaS neue Gesetz hat manche praktische Maßregel aus dieser alten Verord- ') L. G. B. Nr. 7, I8KS. Gesetz v. 1l. X. 1865.
	        

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