Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

und Qunderer) das Eigentumsrecht für Privatwaldungen im Sinne der Kommissionsanträge möglichst ausrecht erhalten wollten, wünschten andere (Präsident, Regierung) im Interesse der Allge- meinheit eine stärkere Beschränkung desselben. Schließlich einigte man sich mit Rücksicht auf die verhältnismäßig wenigen und kleinen Waldparzellen, die in Privatbesitz waren, für die Kommissions- fassung. — Abgesehen von dem, was in den letzten 10 Jahren vor Erlaß der neuen Waldordnung bereits geschehen war, scheint in früheren Zeiten eine richtige und rationelle Waldkultur bei uns nicht vorhanden gewesen zu sein. Einer- offenbar von einem gewiegten Kenner herrührenden Schilderung unseres Landes vom Jahre 1816 ') sei in dieser Beziehung folgendes entnommen: „Die fruchtbarsten Halden leiden immer mehr von den jährlich anwachsenden Riifen, die Ebene vom Rhcinwasser, Erstere entstehe», weil das ganze Land gegen die Mittagsonne liegt. Der Regen dnrch- dringt den durch die Sonnenhitze locker gemachten Boden. Gaisen nnd Schafe fressen das Gebüsch ab, so ihn zusammenhalten soll; der Holz- schlag, so den Erwerbszwcig der Berggcmeinden ansmacht, wird zn wenig regelmäßig und zu wenig vorsichtig getrieben. Daraus entstehen Bergschlipfe, Ruinen, Verhemmgen der Güter und der Landstraße." Zur Kennzeichnung der Waldkultur in noch älterer Zeit sei hier die Waldordnung mitgetheilt, welche Franz Wilhelm Graf von Hohenems im Jahre 1658 für die Grafschaft Vaduz erließt) Wegen der großen Unordnung, welche sowohl in den Auen, als auch in anderen Hölzern und Wäldern bei dem Abhauen von Zimmer- und Brennhölzern herrsche, werden in diesen, Erlasse Bestimmungen festgesetzt, welche hier im Auszuge folgen: Die Auen sind, wie von Alters her, in Gebot und Verbnt ge- legt. Die geschworenen Waldvvgtc sollen ein fleißiges Aufsehen darauf haben nnd ohne oberamtliche Bewilligung darf in solchen Auen nicht geholzt werden. Die Unterthanen zu Berg nnd zn Thal sollen bei Strafe verpflichtet sein, das Zimmer- nnd Brennholz, so ein jeder zu seiner Haushaltung jährlich braucht, sich von dem Waldvvgte anweisen zu lassen. Nach Mitte März dürfen bei jedem Inwohner nicht mehr als 2 Fuder alte Scheiter befunden werden. Wenn mehr da ist, soll der Betreffende für jedes weitere Fuder 5> Schilling Strafe zahlen. Die gleiche Strafe trifft jeden, der nach Mitte März gehauenes Holz in >) Die Urkunde 
befindet sich in meinem Besitze. 2) Die betreffende vollständige Urkunde 
befindet sich in meinem Besitze
	        

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