Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 125 — zu bringenden Holzmassen mit besonderer Rücksichts.iahme auf den Nachhaltbetrieb der Wälder zu bestimmen. Ueber die Ncuan- pflauzungen nnd die -zu diesem Zwecke anzulegenden Waldbaum- schulen in den Gemeinden werden l'esondere Normen festgesetzt. Das aus den Gemeinde-und Genossenschnftsivaldnngen an die Ge- »u'indebewolnier vertheilte Brennholz darf nur im Jnlande srei veräußert ivcrden. Der Verkauf von Holz nnd Holzkohlen ans diesen Waldungen ist nn die Bewilligung der Regierung gebunden. Zur Bewahrung der Wälder gegen Beschädigungen wird der Schaf- und Ziegentrieb in allen dem Wülderstande angehörigen Boden- flächcn verboten und der Auftrieb von Rindvieh und Pferden auf ausgewachsene Stainmwälder beschränkt. Für Holzdiebstähle und Waldfrevel werden besondere Strafen festgesetzt und die Straf- nmtShandlung dem Landgerichte zugewiesen. Diese grundlegenden hier in Kürze mitgetheilten Bestimm- ungen bezeichnen einen zeitgemäßen Fortschritt und haben sich be- sonders in späterer Zeit, als deren Durchführung mit richtiger Energie gehandhabt wurde, auch gut bewährt. Daß die große Bedeutung des Waldschutzes bei Berathung dieses wichtigen volkS- wirthschaftlichen Gesetzes schon gründlich erkannt wurde, mag fol- gendes Citat aus dem Berichte des Kommissionsreferenten, Land- richter Keßler illustrieren: „Die Forstwirthschaft ist eine der wichtigsten Zweige der Volks- wirthschaft. Die zweckwidrige Behandlung der Wälder kann die Be- völkerung cincS ganzen Landstriches in große durch Meuschcnalter an- dauernde Holznoth versetzen. Es ist eine Hauptpflicht der lebenden Generation, die Nachkommenschaft vor einer solchen Kalamität sicher- zustellen. Für unser Land gilt cS aber auch, durch Schutz der Wälder dem Umsichgreifen der Rnsen und der Rheingefahr entgegen zu arbeiten. Die Verwüstungen durch Rhein und Rufen haben ihren Urspnmg in der Abholznng und Vernachlässigung der Gcbirgswaldungen. In den verflossenen 10 Jahren ist die Forstwirthschaft im Lande geregelt nnd ein rationelles Betriebssystem eingeführt worden, die Aufforstungen werden von den Gemeinden mit Eifer betrieben. Um dem Fortschritte auf diesem Gebiete neue und nachhaltige Anregung zn geben, ist dir vorliegende Waldordnnng entworfen worden." Bei der Debatte über den Entwurf traten besonders die differierenden Ansichten über dnS Eigentumsrecht bei Privat- waldungen in den Vordergrund. Während die einen (Keßler, Kind
	        

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