Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

wurde zur Vermeidung vou Mißverhältnissen im Jahre 1869 eine neue Steuerskala mit Zwischenklassen für das Gewerbe eingeführt'). Die größeren Veränderungen werden seiner Zeit zur Sprache kommen. Immerhin sind auch die ersten Bestimmungen betreffend die Gewerbebesteuerung gegenüber dem früheren Zustande als ein Fortschritt zu bezeichnen. Mit der dritten Steuergattung, der Personalsteuer, sollten die höheren Berufscinhommen und die Kapitalrenten betroffen werden. Für die ersteren wurde eine jähr- liche Steuer von 1 <>/o, für die letzteren eine solche von '/2 " o festgesetzt. Das sind in der Hauptsache die Grundzüge des neuen Gesetzes, das seinem Zwecke, alle Einkommensquellen nach Maß- gabe der Steuerkraft des Einzelnen zur Mittragung der Landes- steuer heranzuziehen, nach den damaligen Verhältnissen möglichst nachgekommen ist. — Aus den Berathungen im Landtagsplenum sind noch einige bemerkenswerthe Anregungen anzuführen. In § 65 des Entwurfes war vorgeschlagen, daß über 18 Jahre alte Personen, welche weder eine der oben genannten Personalsteuern (Einkommen- und Kapitalrentensteuer), noch eine Gewerbesteuer zu zahlen haben, eine jährliche Steuer von 40 Kreuzer (für Män- ner) resp. 20 kr. (für Frauenspersonen) dem Lande zu entrichten hätten. Diese niedrige Personalsteuer, welche an das alte Landes- schutzgeld erinnert, drang jedoch trotz der warmen Befürwortung mehrerer Abgeordneten nicht durch, und scheiterte wohl nicht ans prinzipiellen Gründen, sondern wie ein Abgeordneter (Kirchthaler) mit Recht bemerkte, wegen der Begriffsverwirrung, die bei der Abstimmung über die verschiedenen, sehr wenig von einander ab- weichenden Anträge eingetreten war. Aus ähnlichen Gründen sand der vom Präsidenten eingebrachte Zusatzantrag zu H 14, daß neu urbarisierte Grundstücke 10 Jahre Steuerfreiheit genießen, nicht die nöthige Mehrheit. — Das Gesetz selbst wurde in der aus den Berathungen hervorgegangenen Form mit allen gegen l Stimme angenommen. Schließlich mögen über diesen Gegenstand noch einige Notizen aus alter Zeit beigefügt werden. Im Jahre 1584 legten die Landschaften Vaduz und Schellenberg ein „Legerbuch" (Steuer- buch) an. Danach betrug das Eidftcuervcrmögen der Landschaft Vaduz 109,258 fl., und das der Landschaft Schcllenberg 69,796 fl. ') L. G. B. Nr. 7, 1809. Gesetz v. '16. VIII. 1869.
	        

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