Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

Das neue Steuergesetz, welches vom Landtage in der Sitz- ung vom 3. VIII. 1865 endgültig beschlossen wurde, versucht den veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Es unterscheidet 3 Arten der Landessteuer: eine Grundsteuer, eine Gewerbesteuer und eine Personalsteuer. Für die erstere haben die bereits be- sprochene Katastervermessung und die Neueinschätzung des Bodens') und der Gebäude als Grundlage zu dienen. Daraus.wurde der Katasterwerth ermittelt und zur Vereinfachung der Verrechnung ein Zehntel dieses Werthes als Steuerkapital d. h. als Steuer- fuß angenommen. Der erhobene Katasterwerth von steuerpflich- tigen Gütern und Gebäuden 
belief sich auf fast 5 Millionen Gulden, dementsprechend das Steuerkapital auf 500,000 fl. In jeder Gemeinde mußte nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes ein Grund- und Gebäudeparzellen-Verzeichnis, welches die Grund- lage des Katasters bildete, geführt werden. Außerdem war ein Besitzstandsregister, in dem blattweise der gesammte im Gemeinde- bezirke gelegene Grundbesitz jedes Steuerpflichtigen zusammenge- stellt war, anzulegen, und mußten die allfälligen Besitzveränder- ungen vorgemerkt werden. Die wirkliche Einführung dieser neu geschaffenen Grundsteuer konnte jedoch der Natur der Sache nach erst dnnn erfolgen, nachdem die Vermessungsarbeiten, Einschätz- ungen u. dgl. vollständig erfolgt waren. Bis dahin (1871) waren die Grundabgabcn nach den alten Normen zu entrichten. Aus dem Grunde hatte auch das neue Gesetz in dieser Hinsicht nur einen provisorischen Charakter. Die 2 anderen Steuerarten, Ge- werbesteuer und Personalsteuer, kamen jedoch schon mit dem Jahre 1866 zur Einführung. Der Gewerbebesteuerung wurden alle Beschäftigungen, deren selbständige Ausübung im Fürstenthume nach dem Gewerbegesetze die "Anmeldung oder eine behördliche Konzession bedingt, unterworfen. Der jährliche Steuerbetrag variierte von 50 kr. bis 60 fl., je nach dem Umfange des Ge- werbes, der Größe der Ortsbevölkerung, und den dadurch bedingten mehr oder weniger günstigen Verhriltnissen des Gewerbebetriebes. Die spätere industrielle Entwicklung in unserem Lande machte in dieser Beziehung verschiedene gesetzliche Aenderungen nothwendig. So ') Als Schätzmänner wurden in die Steucrrcgulierungskommission vom Landtage 
gewählt: Josef Walser von Triefen, Baptist Quaderer von Schaan und Andr. Batliner 
von Eschen.
	        

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