Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

- ,19 - Kontrolle der österreich. Finanzbehörden unterstehen, sind an die Bestimmungen des Zollvertrages mit Oesterreich gebunden. Im Weitern wird festgesetzt, daß für die allernöthigsten Lebensmittel Taxen eingeführt werden können. Bezüglich des gewerblichen Hilfs- personals werden die rechtlichen Verhältnisse der Gesellen, Fabrik- arbeiter, Handlungsdiener :c. geregelt. Elementarschulpflichtige Kinder sollen in Fabriken 
nicht beschäftigt werden. — Bis zu dieser Zeit war der Gewerbebetrieb durch kein Gesetz normiert, sondern von Alters her ganz frei. Nur wenige Gewerbe (Handels- und Wirthschaftsgewerbe) waren an eine amtliche Konzession ge- bunden. Für die Mühlen- und Wasserwerkgewerbe bestand, wie oben bei Besprechung des Wasserrechtgesetzes bereits erwähnt wurde, ein landesherrliches Regal, und für die Bierbrauereien sogar eine Zeit lang ein Monopol. Von diesen Beschränkungen abgesehen konnte bisher jedermann nach Belieben ein Gewerbe treiben. Zünfte hat es allem Anscheine nach im Lande niemals gegeben. Nicht einmal eine Anmeldung der freien Gewerbe war erforderlich. Dies führte zu vielen Unzuträglichkeiten und es war an der Zeit, an Stelle der altherkömmlichen Ungebundenheit be- stimmte Normen festzusetzen, ohne dabei zugleich allzulästige Be- schränkungen einzuführen. Im Anschluß an die Annahme dieses zeitgemäßen Gesetzes wurde auch die Einführung des allgemeinen deutscheu Handels- gesetzbuches beschlossen. Dasselbe hatte — hervorgegangen aus der Berathung von Bevollmächtigten der Regierungen deutscher Bundes- staaten — bereits in den meisten deutschen Bundesstaaten Eingang gefunden. Die zweckmäßigen Bestimmungen des Gesetzbuches über den Handelsstand, über die Handelsgesellschaften und Handels- geschäfte mußten auch bei uns nur vortheilhaft wirken, wenn auch zuzugeben ist, daß einzelne Theile des Gesetzbuches nach Lage der Verhältnisse unseres Landes hier keine Praktische Anwendung fin- den konnten. Zur Lösung einer wichtigen und schwierigen Frage beschäf- tigte sich der Landtag in mehreren Sitzungen mit der Berathung und Beschlußfassung über das neue Steuergesetz. >) Das vormalige Steuervcrfahren stützte sich auf das Steüer- gesetz vom 22. IV. 1807. Nach demselben unterlagen alle unbe- ') L. 
G. B. Nr. >. 1866. Gesetz 
v. W. X. ,865.
	        

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