Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

11^ eines Wchrgesetzes von Ihrer Seite eine streng unparteiische Prüfung der Regierungsvorschläge erheischen. Das Gcwerbcgesetz, von welche», Sie über Meinen Auftrag von der Regierung Mittheilung erhalten, soll den hierländigen Gewerben und industriellen Unternehmungen eine möglichst freie Bewegung wahren, aber auch einschlägigen Fragen privatrechtlichcr Natur die vollste Wür- digung sichern. Zugleich ist cS Mein Wunsch, daß das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch, welches bereits in den meisten Staaten Deutschlands Geltung hat, ebenfalls im Fürstenthumc eingeführt werde. Die weitern Regierungsvorlagen behandeln ein neues Waldgesetz, eine Fcuerpolizeiordnnng und ein Gesetz über Hebung der hierländigen Viehzucht : Gesetzentwürfe, welche vom volkswirthschaftlichen Standpunkte aus für Liechtenstein von großer Tragweite sind. Auch in Betreff des gerichtlichen Exekutivnsverfahrcns und des Schulwesens werden Ihnen von Meiner Regierung Abänderungsvor- schläge vorgelegt werden, die Ich im Interesse der ärmeren Bevölkcr- ungsklasse Ihrer eingehenden Berathnng besonders empfehle. Der vorbereitete Finanzgesetzentwurf endlich enthält keine größere Belastung des Staatshaushaltes, als dies in den letztverflossencn Jahren der Fall war. Wollen Sie nun mit Gottes Beistand Ihre Arbeit beginnen und im Vereine mit der Regierung Ihre Kraft dafür einsetzen, daß. inner- halb der Grenzen Ihrer Wirksamkeit das erreicht werde, was auch in Unserm Heimathslande ein stetes Fortschreiten zum Bessern erheischt." Es wurde für diese Landtagsperiode das frühere Bureau — bestehend aus den Abgeordneten D^ Carl Schädler (Präsident), Pfarrer Erni (Vizepräsident), Pfarrer Ginelch und Reallehrer Fischer (Sekretäre) — wiedergewählt. Bei den Commissions- berathungen waren hauptsächlich thätig: Carl Schädler, Land- richter Keßler, I. G. Marxer, Landesthierarzt Wanger, Kind und Kirchthaler. Das neue von der Regierung vorgelegte Gesetz betreffend den Schuldentrieb') kam ohne wesentliche Aenderungen in der Sitzung vom 3. VII. 1865 zur Annahme. Das Gesetz be- zweckte in einfachen Forderungssachen ein schleunigeres und minder kostspieliges Verfahren einzuführen. Das bisherige Verfahren, welches auf der allgemeinen Gerichtsordnung und auf den Gesetzen und Verordnungen vom 22. VI. 1843, vom 5. XI. 1857 und 12. VI. 1862 beruhte, war mit umständlichen processualem Bei- L. 
G. B. Nr. 5 1865. Gesetz v. 9. X. 1865.
	        

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