Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

- 114 — Unterland. Die Briefboten waren berechtigt für jeden Brief eine Bestellgebühr von 3 kr. zu erheben. In der Schlußsitzung vom 28. IX. 1864 wurde das Ge- setz betreffend die Landesvermessung beschlossen )̂. Dasselbe bestimmt, daß eine trigonometrische Landesvermessung im Jahre 1865 zu beginnen habe und innerhalb 6 Jahren ausge- führt werden solle. Die Triangulierungskosten, welche auf etwa 1000 fl. veranschlagt waren, hätte das Land zu tragen, die auf etwa 16,000 fl. berechneten Detailvermessungskosten wären von den Gemeinden zu übernehmen.- Die Pläne mußten im Maß- stabe 1:2000 gemacht werden. Jedes Kartenblatt hatte eine Viertelmillion Quadratklafter zu enthalten. Die Vermessungs- arbeiten wurden den Landesbediensteten Forstinspektor Alois Schauer unö Oberlieutnant Peter Rheinberger zur gemeinschaftlichen Aus- führung zugewiesen. Dieselben hatten auch die Grundparzellenver- zeichnisse anzufertigen. In Bezug auf die Verifikation der Pläne war nach der Amtsinstruktion folgende Fehlergrenze gestattet: g. Für Köpfe und Zwischenbreiten im Allgemeinen 3 per Mille. b. Für den Maßstab 1:2000 für die Länge unter 200 Fuß 2 Fuß, von 200-600 Fuß 2-/2 Fuß, von 600 bis 1600 Fuß 3 Fuß, von 1600—3200 Fuß 5 Fuß. Ursprünglich hatte man für das zu vermessende Land ein Ausmaß von beiläufig 37 Millionen Quadratklafter angenommen und hierfür eine Pauschalentschädigung- für Triangulierung und Detailvermessung im Betrage von 16,700 Gulden fixiert. Jedoch stellte sich bald nach Beginn der Vermessungen heraus, daß das betreffende Ausmaß um etwa 7 Millionen Quadratklafter größer war, also insgesammt rund 44 Millionen betrug. Die Final- abrechnung über die Landesvermessung fand im Jahre 1871 statt und kam auch in der Sitzung vom 10. VII. 1871 vor den Landtag. Es wurde beschlossen, im Sinne der Regierungsäußerung von einer weiteren Verifikation der Landvermessungsarbeiten ab- zusehen, aber eine nochmalige Reklamationsfrist von 8 Wochen anzuordnen. Dem Gesuche der beiden Landmesser um Gewährung eines Pauschalbetrages von 19,183 fl. wurde entsprochen und von einer neuerlichen Einschätzung der Arbeiten auf Grund der Klassen- skala vom 18. II. 1865 abgesehen. Die nach dem Gesetz vom ') L. G. B. ?K. 1, 1365. Gesetz v. 9. 1. 1865.
	        

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