Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 108 — Der -Wichtigkeit des Gegenstandes entsprach aber auch der Erfolg. Ihre gründliche Erörterung und richtige Auffassung der Lanoes- verhältnisse hat wesentlich beigetragen, die Erneuerung des im Monat Dezember v, I. abgelaufenen Zolleinignngsvertrages in einer uns so günstigen Weise zu Stande zu bringen. Hierdurch erscheint der wesent- lichste Zweig des Staatseinkommens wieder auf eine Reihe von Jahren gesichert und es kann die Regierung mit der Förderung der Landes- Jnteressen in der bisherigen segensreichen Weise fortfahren. Die geschlossenen Berathungen der neuen Gemeindeordnung geben Zeugenschaft für Ihre Gründlichfeit und gewissenhafte Berücksichtigung der heimathlichen Verhältnisse. Ihr gleiches Vorgehen bei Berathung der übrigen Regierungs- vorlagen erleichtert Mir Mein Vorhaben, die Verbesserung der Gesetz- gebung recht bald zu einer vollendeten Thatsache zu machen. Mit besonderer Befriedigung ersah Ich endlich ans den jüngsten Landtagsbeschliissen das vollständige Einverständnis zwischen Ihnen und Meiner Regierung bei der Feststellung des diesjährigen Finanzgesetzes. Möchte doch die, - ganz Deutschland so tief berührende Tagesfrage eine solche Lösung finden, daß hierdurch die Nothwendigkeit der An- wendung außerordentlicher Kraftanstrengung für Uns entfiele." Ordentlicher Landtag vom 31. Mai bis 2 September 1864. Auch in dieser Landtagsperiode, für welche das frühere Bureau in der Sitzung vom 31. V. wieder bestellt wurde, ist eine Reihe von Gesetzen zu Stande gekommen, welche für die günstige volkswirthschaftliche Entwicklung unseres Landes einen weiteren Fortschritt bezeichnen. In erster Linie ist das neue Sparkassagesetz zu nennen, welches in der Sitzung vom 16. VII. 1864 beschlossen wurde >). Die landschästliche Sparkassa war bereits im November 1861 ins Leben getreten und waren deren Statuten im Verordnungswege durch die f. Regierung am 27. XI. 1861 festgestellt worden. An Stelle dieser Verordnung hatte nun ein Gesetz zu treten, weil im Sinne der Landesverfassung (H 46) über Landesmittel nur der Landtag in Uebereinstimmung init dem Landesfürsten verfügen konnte, zudem erwiesen sich die bisherigen Statuten als ungenügend. Die Erfahrung hatte gezeigt, daß die ') L. G. 
B, Nr. 8 1864. Gesetz v. 23. 
XI. 1864.
	        

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