Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— .07 — fixiert, daß niedergelassene Staatsbürger, welche dein Lande als Geistliche, Beamte, Aerzte, Lehrer und Offiziere Dienste leisten, von persönlichen Gemeindeleistungen besreit sind und an den Geineinde- lasten nur insofern theilnehmen, als 
es sich uni Geldunilagen für Erhaltung der Kirche, Schule und Ortsbrunnen handelt. — Die eigentlichen Gemeindeerfordernisse waren nach den neuen Be- stimmungen zu decken theils durch Naturalleistungen („Gemeinde- werk"), soweit dieselben nicht in Geldbeiträge umgewandelt wur- den, theils durch Einnahmen der Gemeinde aus Kapitalien, Pacht- zinsen, Holzerlösen 
u. s. w. und endlich, wenn die nöthigen Ausgaben durch diese Einnahmen ihre Deckung nicht fanden, durch eine Gemeindeumlage („Verwüstung"). Die Umlage konnte auf Familien, Haushaltungen, Hausnummern oder auf die einzelnen Grundstücke entweder nach dem Steuerkapitale oder dem Flächenmaße geschehen. Diese steuergesetzlichen Bestimmungen zeigen im Vergleiche mit den früheren, in der Gemeindeordnung vom Jahre 1842 enthaltenen Normen geringe Fortschritte. Im Großen und Ganzen war jedoch das neue Gemeindegesetz eine bedeutsame und fortschritt- liche Errungenschaft im Sinne einer Stärkung und rationellen Ausbildung der Gemeindeautonomie und der bürgerlichen Rechte. Das Gesetz hat thatsächlich auch günstig gewirkt und 'hätte gewiß allseitig noch mehr Nutzen entfaltet, wenn nicht da und dort der Mangel genügender politischer Bildung hinderlich gewesen wäre. Auch hat besonders in den ersten Jahren die alte Gewohnheit, in recht vielen Dingen die Befehle von der höheren Verwaltungs- behörde einzuholen, noch nachgewirkt und die gesetzlich gewährte Selbständigkeit im Handeln zumeist durch eigene Schuld der Ge- meindevertreter geschwächt. Die geschilderte Landtagsperiode ragt durch die große Thätigkeit, welche der Landtag auf vielen außerordentlich wichtigen Gebieten entfaltete, hervor. Dies wurde auch von dem Landes- fürsten anerkannt in der Botschaft, welche in der Schlußsitzung vom 14. III. 1864 zur Verlesung kam und folgenden Wortlaut hat: „Auch am Schlüsse der gegenwärtigen Landtagssession kann Ich Ihnen Meine Befriedigung über Ihre Lcisnmgen aussprechen. Die Regierungsvorlagen, welche während der abgelaufenen Sitzungsperiode den Gegenstand Ihrer Beschlüsse bildeten, waren wohl wichtig genug, um die längere Dauer der zweiten ordentlichen LaiidtagSsessivn z» recht- fertigen.
	        

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