Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 105 svstems. Nach den neuen Bestimmungen wurde die Verwaltung in jeder Gemeinde einem Gemeinderath anvertraut, welcher aus dem Ortsvorstcher, dem Kassier und je nach der Seelenzahl der Ge- meinde aus 3, 5 oder 7 Gemeinderäthen zu bestehen hat. Der Ortsvorsteher erhielt dadurch eine befestigte Stellung, indem er sowohl der Gemeinde, als auch der höheren Verwaltungsstelle gegenüber durch die Beschlusse des Gemeinderathes Deckung bekam. Der auS mehreren Mitgliedern bestehende Gemeinderath bot aber auch der Gemeinde die Bürgschasr, daß ihre Interessen allseitig gewahrt wurden. In wichtigen Fällen erhielt dieser ständige Ge- meinderath durch die Wahl eines verstärkten Genieinderathes eine weitere Stütze, und es wurde damit auch eine erhöhte Bürgschaft für sachgemäße Gemeinderathsbeschlüsse erreicht und zugleich die Theilnahme der ganzen Gemeinde an ihren Angelegenheiten rege . erhalten. Die im H S2 der Verfassung garantierte freie Wahl der Ortsvorsteher durch die Gemeindeversammlung, die selbständige Verwaltung des Vermögens, das Recht der Gemeinde zur Bürger- anfnahme und das Niederlassungsrecht der Landesangehörigen wurden in dem neuen Gemeindegesetze in freiheitlichem Sinne 
ge- löst. Die Einflußnahme der Gemeinde auf das Schulwesen und die Versorgung der Armen wurde besonderen Gesetzen vor- behalten. Die Gemeinde verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und der Staat hat nur das Oberaufsichtsrecht. — Die Bevölkerung nahm an den Berathungen des neuen Gemeindcgcsctzcs lebhaften Antheil und begrüßte das Zustandekommen desselben. Jedoch stießen einzelne Bestimmungen auf Widerspruch und dies veranlaßte mehrere Gemeinden (Balzers, Triefen, Schaan und Gmnprin), in Petitionen an den Landtag ihre Wünsche vorzubringen, welche dann auch von einzelnen Abgeordneten eingehend vertreten wurden. Es handelte sich hier hauptsächlich um die in den W 8, 16 und 37 gesetzlich festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die Hinter- sassen (Niedergelassene). Die Kommission beantragte in diesen Paragraphen, daß den bisherigen heimathberechtigten Hintersassen gegen eine dem Nutzungsrechte entsprechende mäßige Einkaufstaxe das Bürgerrecht im Wohnorte zuerkannt werden müsse und daß denselben auch vor der Erwerbung dieses Rechtes wenigstens 
ge- wisse Nutzungen (Weiderecht, Antheil aus den Gemeindewaldungen) zuzuerkennen seien. Gegen diese Bestimmung sprachen im Sinne
	        

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