Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

die Mehrdeutigkeit, denn das «irgendwie» wird erst durch die Ver­ fassungen bestimmt und von diesen jeweils anders. b. Es folgt nach der ersten Klärung die Vertiefung des Begriffes «Bür­ ger», nämlich die Untersuchung der Regimentsfähigkeit (1276 b 16— 1278 b 5). Dieser Absatz über die sogenannte «Bürgertugend» hat zu vielen Erörterungen Anlaß gegeben. Das Mittelalter hat aus einer theologischen Perspektive das: enge, Verhältnis von «Bürgertugend» zu «menschlicher Tugend» und die Verbindung von Politik und Ethik hervorgehoben. Wir finden im Text zuerst eine deutliche Abgrenzung der' Begriffe. «Tauglichkeit» resp. «Tugend» bedeutet im Kontext der Ethik und der Politik nicht dasselbe. Dieser Hinweis ist wesentlich gegenüber Plato, der von Mythos des Staates als dem großen ganzen Menschen ausgehend beides identifiziert. Schon im Ansatz zeigt sich, daß menschliche Haltung und die Fähig­ keit, die Gemeinschaft zu steuern — beides wird mit «Tüchtigkeit» oder «Tugend» bezeichnet — etwas in sich Verschiedenes sind. Tu­ gend bezieht sich auf den Menschen, Regimentsfähigkeit aber auf die eine oder andere Funktion innerhalb der Verfassung. Verfassungen gibt es nun auch abwegige, bei denen der Einzelne doch tüchtig mit­ wirken kann. Also ist «Tugend» und Regimentsfähigkeit nicht von vornherein dasselbe.26 Es zeigt sich aber , auch eine Beziehung zwischen beiden Begriffen, insofern der Bürger im «guten» Staat,, wo man also die menschen­ würdige Ordnung anstrebt, um entsprechend regieren zu können, nicht nur der Verfassung, konform - handeln, sondern auch mensch­ lich richtig handeln und insofern gut sein muß. Die Funktion in der Verfassung steht also im Dienste der Menschenwürde (1276 b 16— 1277 a 16). So ergibt sich ein formeller Begriff von der Bürgertugend. Es ist die Fähigkeit, im Staat zur Leitung beizutragen, oder sich auch wechselweise der Leitung, zu unterstellen und bei alledem das Ziel, das würdige Leben der. Gemeinschaft in Häusern und Familien zu wahren (1277 a 16—rb 32). Hiermit nicht genug bleibt eine Variable offen. Es ist nicht bestimmt, in welchem Verhältnis die Einzelnen an der formellen Definition der Bürgertugend teilhaben, ob alle, ob alle 26 Es geht hier um die Begriffe apE^r), Tugend und ojtouöaiog jtoX'ixTig,brauchbarer Bürger. Über abwegige Verfassungen später. Gemeint sind'alle, in denen die herrschende Gruppe das Wohl der Gemeinschaft aus dem Auge verliert. 32
	        

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