Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

Landtag und einer rechtlichen Kontrolle (Verwaltungsrechtszug, Ver­ antwortlichkeit der Verwaltungsorgane)50. Obwohl ein kleiner Staat wie Liechtenstein von Natur aus kaum große Gewalt ausüben kann, leuchtet aus der Verfassung ein Jakob- Burckhardtsches Mißtrauen gegen alle Macht hervor. Sozusagen jedes Organ wird durch ein anderes unter Kontrolle gehalten. Ja innerhalb einzelner Organe sind nocheinmal Sicherheiten eingebaut: in Form eines ungewöhnlichen 
Minderheitenschutzes. Der Landtag ist nur be­ schlußfähig bei Anwesenheit von zwei Dritteln aller Abgeordneten; die Regierung ist beschlußfähig, wenn vier Fünftel ihrer Mitglieder anwesend sind. Die staatliche Gewalt findet nochmals ihre Begrenzung vor den 
Frei- heits- und Grundrechten der einzelnen und durch die 
rechtsstaatliche Einordnung. Die rechtsstaatliche Ordnung besteht im Stufenbau der Rechtsordnung von Verfassung (oberste Norm für alle staatlichen Funktionen), Gesetzen (im Rahmen der Verfassung), Verordnungen (im Rahmen der Gesetze) und Vollzugsakten (im Rahmen von Ge­ setzen und Verordnungen).51 Dieser Stufenbau wäre ungenügend ab­ gesichert ohne entsprechenden Rechtsschutz, der in Liechtenstein durch eine umfassende Zivil-, Straf- und Verwaltungs-52 und schließ­ lich Verfassungs-(samt Gesetzes- und Verordnungsprüfungs-)ge- richtsbarkeit53, bei einem großzügigen Angebot an Rechtsmitteln54, 60 Akte der Gesetzgebung der Verwaltung und der Justiz unterliegen wiederum der verfassungsrechtlichen etc. Kontrolle durch den Staatsgerichtshof. Vgl. Anm. 53. 51 Kieber (siehe Anm. 42). 62 Ritter, Karlheinz, Die Ausgestaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Für­ stentum Liechtenstein, Diss. Bern 1958, 53 Die Einsetzung des Staatsgerichtshofes als Verfassungsgerichtshof, als Gesetzes­ und Verordnungsprüfungsgericht ist die «Krönung des liechtensteinischen Rechtsschutzsystems» (Walter Kieber). Wegen Verletzung verfassungsmäßig garan­ tierter Rechte durch eine Verwaltungsverfügung oder Gerichtsentscheidung kann jedermann nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim Staatsgerichtshof Beschwerde führen. Stellt der Staatsgerichtshof in einem solchen Verfahren überdies fest, daß die Verfügung oder Gerichtsentscheidung sich auf ein verfassungswidriges Ge­ setz oder eine verfassungs- oder gesetzeswidrige Verordnung stützt, so wird die betreffende Vorschrift ebenfalls aufgehoben. — Außerdem steht der Regierung oder jeder Gemeindevertretung jederzeit das Recht zu, beim Staatsgerichtshof aufgrund jedweder Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes, die Aufhebung des­ selben zu beantragen. Ebenso können 100 Stimmfähige verfassungs- oder ge­ setzeswidrige Verordnungen binnen einem Monat seit Erlaß beim Staatsgerichts­ hof anfechten: während das Volk sich gegen mißliebige Gesetze durch das Referendum oder die Initiative zur Wehr setzen kann, ist dies bei Verordnun­ gen nicht möglich. Sofern aber das Volk nicht die gesetzliche Grundlage selbst ändern will, kann es (100 Stimmfähige) wenigstens darauf achten, daß die Verordnungen verfassungs- und gesetzesmäßig sind. — Schließlich kann jedes Gericht in einem anhängigen Verfahren, falls ein Gesetz als verfassungswidrig 178
	        

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