Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

Grundsätze des Rechtshilfe-Verkehrs Die liechtensteinische Rechtshilfe-Praxis in Strafsachen wird von zwei Grundsätzen beherrscht, einem formellen und einem materiellen. Der formelle Grundsatz besteht darin, daß Liechtenstein bei der Er­ ledigung von Rechtshilfeverfahren die eigenen Verfahrensvorschrif­ ten anwendet, also Rechtshilfeersuchen in der Form erledigt, die in den eigenen Gesetzen vorgesehen ist. Die innerstaatlichen Vorschrif­ ten sind bis heute leider sehr dürftig. In der liechtensteinischen Straf­ prozeßordnung fehlt bis heute eine Regelung des Rechtshilfeverkehrs. Es müssen deshalb andere vorhandene Gesetzesbestimmungen im Rechtshilfeverkehr analog angewendet werden. Dies heißt zum Bei­ spiel, daß bei richterlichen Einvernahmen nur eine Einvernahme als Beschuldigter oder als Zeuge möglich ist, nicht jedoch als Geschädig­ ter oder als Auskunftsperson. Dies heißt weiters, daß Zeugen bei richterlichen Einvernahmen nur in Abwesenheit des Anklägers, des Beschuldigten, des Verteidigers oder anderer Personen einvernommen werden und umgekehrt auch bei der Einvernahme des Beschuldigten niemand anderer zugelassen wird, insbesondere nicht sein Verteidiger oder der Ankläger. Die liechtensteinische Strafprozeßordnung kennt nämlich eine Beschuldigten- und Zeugeneinvernahme in Anwesenheit des Anklägers, des Verteidigers oder anderer Prozeßparteien nur innerhalb der eigentlichen Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht. Dieser Grundsatz wurde zwar in den letzten Jahren aus Zweckmäßigkeitsgründen in einigen Fällen durchbrochen, nämlich dann, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung eines Rechtshilfeersu­ chens umfassende Kenntnisse des Sachverhaltes erforderte, die sich der Sachbearbeiter des Rechtshilfeersuchens in der relativ kurzen ihm zur Vorbereitung zur Verfügung stehenden Zeit nicht erwerben konnte. In solchen Fällen wurde wiederholt ein Sachbearbeiter der ersuchenden Behörde sozusagen als Berater beigezogen. Damit wur­ den einerseits zeitraubende Rückfragen und ergänzende Rechtshilfe­ ersuchen vermieden, andererseits aber wurde eine ordnungsgemäße Erledigung auch eines komplizierten Rechtshilfeersuchens gewähr­ leistet. Die Anwendung der eigenen Verfahrensvorschriften bringt es z. B. auch mit sich, daß sich Zeugen nur auf Aussageverweigerungsgründe stützen können, die der liechtensteinischen Strafprozeßordnung be­ kannt sind. Gewünschte Unterlagen werden auf eine solche Art und 146
	        

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