Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

sucht wird, ist von vornherein klar, daß die Erledigung dieses Ersu­ chens nur über das Gericht erfolgen kann. Dasselbe gilt selbstver­ ständlich im umgekehrten, Falle, nämlich dann, wenn von der ersu­ chenden Behörde ausdrücklich .nur eine polizeiliche Befragung ge­ wünscht wird. In vielen Fällen wird die liechtensteinische Polizei, deren Dienste der Richter unmittelbar-in Anspruch nehmen kann4, vom Richter beauf­ tragt, bestimmte Erhebungen im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens durchzuführen. Auch Sicherstellungsaufträge, Hausdurchsuchungs­ befehle und Haftbefehle werden von der Polizei; im- Auftrag des Gerichtes vollstreckt. In solchen Fällen agiert die Polizei somit nicht in eigener Kompetenz, sondern als Vollzugsorgan des Gerichtes. Es kommt auch vor, daß die Erledigung von Rechtshilfeersuchen sich auf rein polizeilicher Ebene nicht bewerkstelligen läßt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn irgendwelche Zwangsmaßnahmen erforderlich wären, die nur vom Richter angeordnet werden können. Immer wieder kommt es auch vor, daß Zeugen oder Beschuldigte erklären, nur vor dem Richter, nicht jedoch vor der Polizei Angaben machen zu wollen. Da der Richter seine Kompetenzen nicht an die Polizei delegieren kann, kommt es in solchen'Fällen zu einer Erledi­ gung des Rechtshilfeersuchens durch das Gericht, auch wenn die er­ suchende Behörde gar nicht eine richterliche Erledigung beantragt hat. 4 Vgl. Art. . 5 des Gesetzes vom. 30. 12.' 1932 betreffend das Sicherheitskorps des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1933 Nr. 1. 142
	        

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