Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

Die rapide Entwicklung, die der internationale Personen-, Waren- und Kapitalverkehr in den Jahren seit Beendigung des 2. Weltkrie­ ges mitgemacht hat, hat zwangsläufig zu einer beträchtlichen Inten­ sivierung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der einzelnen Staaten, insbesondere aber zwischen den Staaten der westlichen Welt geführt. Das Fürstentum Liechtenstein hat bekanntlich im Laufe der letzten zwanzig Jahre überdurchschnittlich stark an der Entwicklung des internationalen Personen-, Waren- und Kapitalverkehrs partizi­ piert und konnte sich demgemäß auch einer Nebenerscheinung dieser Entwicklung, einer intensiveren Zusammenarbeit zwischen den Be­ hörden der einzelnen. Staaten.nicht verschließen. Eine Form dieser internationalen Zusammenarbeit' ist der Rechts­ hilfeverkehr in Strafsachen.'In diesem Bereichehat das ̂Fürstentum Liechtenstein im Laufe der letzten Jahre Leistungen erbracht, die — gemessen an seiner politischen und wirtschaftlichen - Bedeutung — beachtlich erscheinen. Im folgenden soll nun diese Entwicklung etwas näher beleuchtet und — soweit notwendig — auch erklärt werden. .5" Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, daß das Für­ stentum Liechtenstein aufgrund einer staatsvertraglichen Vereinba­ rung1 mit seinem Nachbarland Schweiz seit dem 1. 1. 1924 eine Zoll­ union bildet und dadurch wirtschaftlich sehr eng mit demselben ver­ bunden ist. Durch diesen Vertrag wurde die Ausübung einer Anzahl staatshoheitlicher Kompetenzen zeitweilig auf die Schweiz übertra­ gen, insbesondere auch —: vereinfacht dargestellt — hinsichtlich des Abschlusses von Zoll- und Handelsverträgen mit Drittstaaten. Im Bereiche des Straf- und Strafverfahrensrechtes ist das Fürstentum Liechtenstein durch den Zoll vertrag in seinem Verhältnis zu Dritt­ staaten aber keinen Beschränkungen unterworfen. Es konnte deshalb • seit jeher mit anderen Staaten selbständig Rechtshilfeabkommen ab­ schließen und hat dies tatsächlich auch getan.2 Bilaterale oder multi­ laterale Verträge, die die Schweiz auf dem Gebiet des Rechtshilfe­ verkehrs in Strafsachen abgeschlossen hat, gelten somit nicht auto­ matisch auch für das Fürstentum Liechtenstein. Dieser Hinweis er­ 1 Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluß des Fürsten­ tums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. 3. 1923 (vgl. LGB1. 1923 Nr. 24).' 2 So wurden z. B. im Jahre 1936 mit den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Belgien Auslieferungsverträge abgeschlossen (vgl; LGB1. 1937 Nr. 11 und 1938 Nr. 3). 140
	        

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